Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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5. Die Realschule zu Meisten (im Verzeichniß vom 19. April d. Is. unter A. b. III. 9 als Real- 
ule I. Ordnung aufgeführt),?) 
e. % Realschule zu Shntceers 5 
lberg 
5" 8 Bei bieser Schule genügt, weil bei derselben noch eine Klasse In. über den regulativmäßigen Lehrplan der 
Realschulen II. Ordnung hinaus au gesetz. worden ist, der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse (Ib.) zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung. 
C. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Jahreskursen 
Rleichgestellt sind. 
I. bhentareih Preußen. 
Provinz Vrandenburg. 
Das Real= E“ -3 zu Spremberg (bisher Realschule II. Ordnung, B. b. 1. 1 des Verzeichnisses 
vom 19. April d. J 
Provinz Westfalen. 
Das Real-Progymnasium zu Schalke. 
C. TLehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Lefähigung erforderlich ist. 
a. Oeffentliche. 
ag. Höbere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Königreich Preußen. 
Provinz Sachsen. 
1 Die höhere Bürgerschule zu Erfurt. 
bb. Andere Lehranstalten. 
b. äriont Lehranstalten. —) 
önigreich Württemberg. 
Die Privat-Lehranstalt von gdnin Rauscher (Institut Rauscher) zu Stuttgart. 
Berlin, den 11. Okiober 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Bekanntmachung. 
Den nachstehend bezeichneten Lehranstalten: 
Der Landwirthschaftsschule zu Heiligenbeil (Königreich Preußen), 
8 Der Hapdelsschuse des Dr. Lindemann (früher Nälle) zu Osnabrück (Königreich Preußen), 
3. Der Knabenschule der Privat= und Erzichungs-Anstalt des Dr. Karl Kühn (früher Teichmann) 
4 n Leipzig (Königreich Sachsen 
. Der Lehr · und bule 147 % des Dr. Pfeisser (feüher Dr. Schröter und Dr. Pfeiffer) zu 
(Großherzegthum Sachsen) 
ist provisorisch gestattet worden, güllige Zeugnisse über die wissenschaftliche Besähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärrienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf- 
  
Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer 
im Beisein eines Negierungs-Kommissars abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das 
Neglement von der Aufsichtsbehörde genehmugt ist. 
)Die mit einem # bezeichneten Anstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein 
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Hlaten beschränkt.