— 210 —
Nr. 207.
Statistischer Sanitätsbericht über die Königlich Preußische Armee und das XIII. Scöniolich Württem-
ergische) Armee-Korps für den Zeitraum vom 1. April 1879 bis zum 31. März 1881.
Berlin, den 15. November 1882.
Der Sanitätsbericht pro 1879/81 ist im Druck fertiggestellt, und werden den Kommande-Behörden u. s. w.
die für sle bestimmten Exemplare nebst einem Verlheilungsplane per Couvert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 486/11. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 208.
Civil-Praxis der Militärärzte und Roßärzte.
Berlin, den 18. November 1882.
Ee ist rarüber Klage geführt, daß die Verordnung, nach welcher Aerzte und Thierärzte, welche Civil- Proxis
ausüben wollen, dies vor Beginn derselben dem #enaffenden Kreisphysikus bezw. Kreisthierarzt anzuzeigen
haben, seitens der Militär-Aerzte und namentlich der Militär-RNohärzte nicht Überall beachtet wird. Der dies-
seitige Erlaß vom 8. Jannar 1876 — Armee-Verordnungs-Blalt Seite 11 — wird daher den Betreffenden in
Erinnerung gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameske.
No. 974/11. A. 2.
Nr. 209.
Dislokation des 2. Bataillons 2. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 28.
Berlin, den 20. November 1882.
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 16. d. M. ist bestimmt worden, daß das 2. Bataillon 2. Rheinischen
Infanterie-Regiments Nr. 28 zum 1. April 1883 von Diez nach Vonn zu verlegen ist, was hiermit zur
Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs- Minsserim.
v. Kameke.
No. 622/11. A. 1.
Nr. 210.
Abänderung der Vorschrift über das Geschästsverfahren bei bei, den technischen Revisionen im Bereiche der
#rtillerie-Depots
Berlin, den 20. November 1882.
Passus 3 des §. 57 der vorbezeichneten Vorschrift erhält folgende Fassung:
„Bei den reparaturbedürftig befundenen Waffen, welche nach Maßgabe der Vorschrift über das
Stempeln der Handwaffen mit einer Silligen Stempelung versehen sind, ist diese letztere in die
Revisions-Uebersicht einzutragen. Für diejen Zweck ist in die Revisions-Uebersicht, hinter der lanfenden
Nummer, eine bezügliche Kelenne einzuschalten.
Die reparaturbedürftig befundenen Wassen, welche eine Stempelung des Truppentheils nich!
besitzen, werden, und zwar die Waffen jedes Modells für sich, mit einer durch das ganze Jahr hindurch-
gehenden sortlaufende Nummer, von Eins anfangend, sowie mit dem Jahrgang der Nevisions-
lebersicht bezeichuet. Die Bezeichnung ist auf Etikekts anzubringen.
Um eine Kontrole der ausgeführten Reparaturen zu erleichtern, sind die qu. Etiketts bis zum
Schlusse des nächstfolgenden Jahres an den Wassen zu belassen, sofern nicht vorher eine Ingebrauch-
nahme der qu. Wassen eintritt.“
Kriegs-Ministerium.
No. 847/10. Au. 1. v. Kameke.