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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
16. Jahrgang. gerlin, den 4. Februar 1882. Nr. 3Z.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Nr. 20.
Größere Truppen-Uebungen im Jahre 1882.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen:
1) Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge einzureichen, dabei aber durch
entsprechende Auswahl des Terrains auf möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen.
Das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin nimmt an den Uebungen des 8. Armec-Korps Theil.
2) Das 5. und 6. Armee-Korps sollen große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver — jedes Armec-
Korps für sich — und dreitägige Feldmanöver gegen einander vor Mir abhalten. Betreffs Zeit
und Ort dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen durch Vermittelung des Kriegs-Ministeriums
entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen Marsch= und Ruhetagen — unmitltelbar
vorangehenden Divisions-Uebungen dieser Armec-Korps sind die Bestimmungen des Abschnitts II. a.
und b. des Anhanges III der Verordnungen vom 17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß
die General-Kommandos ermächtigt werden, die drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen
markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem Ermessen auch zu Feldmanövern der Divisionen over
des Armee-Korps in zwei Abtheilungen gegeneinander zu verwenden und event. auch an einem
dieser Tage ein Korpsmanöver gegen markirten Feind stattfinden zu lassen.
Die genannten Armee-Korps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften einzuberufen,
daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Etats vorgesehenen Mannschaftsstärke
zu den Uebungen abrücken können.
Die übrigen Armee-Korps haben die im Abschnitt I des Anhangs III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 erwähnten Uebungen, jedoch mit folgenden Modisikationen abzuhalten:
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind dic füc
die Periode #. der Diictens= Ueoungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst-Uebungen in
emischten Detachements um zwei Uebungskage zu verlängern, ohne daß dadurch aber die zu-
Hänvigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. Auch können anstatt dessen, falls die von den
Brigaden benutzten Exerzirplätze zur ausreichenden Uebung bes gefechtsmäßigen Exerzirens im
Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnlen beiden Tage zum Exerziren der Infan=
teric-Brigaden gegen einen markirten Feind, jedoch ohne Zutheilung anderer Waffen, in dem
für die Periode à der Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandt werden.
4 Bei dem 4., 7., 11., 14. und 15. Armee-Korps sind die Kavallerie-Regimenter nebst einer reitenden
Batterie — welche für das 15. Armee-Korps von dem 8. Armec-Korps abzugeben ist — zu
Kavallerie-Divisionen behufs Uchung im Brigade= und Divisions-Verbande zusammenzuziehen.
Die 5. Eskadrons können für die Verwendung auf dem Exerzirplatze zur Formirung der an
der normalen Zahl fehlenden Regimenter verwandt werden; im Uebrigen wird anheimgegeben,
ein Treffen cventuell nur aus einem Regiment zu formiren.
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