Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. gerlin, den 4. Februar 1882. Nr. 3Z. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 Ax. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 XN berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einlleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 /. 904 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
Nr. 20. 
Größere Truppen-Uebungen im Jahre 1882. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen: 
1) Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge einzureichen, dabei aber durch 
entsprechende Auswahl des Terrains auf möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen. 
Das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin nimmt an den Uebungen des 8. Armec-Korps Theil. 
2) Das 5. und 6. Armee-Korps sollen große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver — jedes Armec- 
Korps für sich — und dreitägige Feldmanöver gegen einander vor Mir abhalten. Betreffs Zeit 
und Ort dieser Uebungen will Ich näheren Vorschlägen durch Vermittelung des Kriegs-Ministeriums 
entgegensehen. Für die — abgesehen von den erforderlichen Marsch= und Ruhetagen — unmitltelbar 
vorangehenden Divisions-Uebungen dieser Armec-Korps sind die Bestimmungen des Abschnitts II. a. 
und b. des Anhanges III der Verordnungen vom 17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß 
die General-Kommandos ermächtigt werden, die drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen 
markirten Feind bestimmten Tage nach ihrem Ermessen auch zu Feldmanövern der Divisionen over 
des Armee-Korps in zwei Abtheilungen gegeneinander zu verwenden und event. auch an einem 
dieser Tage ein Korpsmanöver gegen markirten Feind stattfinden zu lassen. 
Die genannten Armee-Korps haben aus dem Beurlaubtenstande soviel Mannschaften einzuberufen, 
daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Etats vorgesehenen Mannschaftsstärke 
zu den Uebungen abrücken können. 
Die übrigen Armee-Korps haben die im Abschnitt I des Anhangs III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 erwähnten Uebungen, jedoch mit folgenden Modisikationen abzuhalten: 
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind dic füc 
die Periode #. der Diictens= Ueoungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst-Uebungen in 
emischten Detachements um zwei Uebungskage zu verlängern, ohne daß dadurch aber die zu- 
Hänvigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. Auch können anstatt dessen, falls die von den 
Brigaden benutzten Exerzirplätze zur ausreichenden Uebung bes gefechtsmäßigen Exerzirens im 
Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnlen beiden Tage zum Exerziren der Infan= 
teric-Brigaden gegen einen markirten Feind, jedoch ohne Zutheilung anderer Waffen, in dem 
für die Periode à der Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandt werden. 
4 Bei dem 4., 7., 11., 14. und 15. Armee-Korps sind die Kavallerie-Regimenter nebst einer reitenden 
Batterie — welche für das 15. Armee-Korps von dem 8. Armec-Korps abzugeben ist — zu 
Kavallerie-Divisionen behufs Uchung im Brigade= und Divisions-Verbande zusammenzuziehen. 
Die 5. Eskadrons können für die Verwendung auf dem Exerzirplatze zur Formirung der an 
der normalen Zahl fehlenden Regimenter verwandt werden; im Uebrigen wird anheimgegeben, 
ein Treffen cventuell nur aus einem Regiment zu formiren. 
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