Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Für diese Uebungen ist die Zeit der um zwei Tage verlängerten Brigade-Uebungen zu ver- 
wenden, während die Regiments-Uebungen um zwei Tage verkürtzt werden. 
Die Ernennung der Führer dieser Divisionen behalte Ich Mir vor. 
Bei Anlage der Manöver ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Zusammenziehung der 
Kavallerie ohne Ansatz einer besonders großen Zahl von Marschtagen erfolgen kann, und daß die 
Gesammtkosten mit Rücksicht hierauf, wie auf die zu erwartenden Flurentschädigungskosten inner- 
halb mäßiger Grenzen bleiben. Soweit einer entsprechenden Anlage der Uebungen lokale 
Oindernisse entgegenstehen sollten, hat das Kriegs-Ministerium Meine weitere Entscheidung ein- 
zuholen. 
Von einer Zutheilung von Artillerie an die Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen 
ist, mit Ausnahme des unter b. gedachten Falles, allgemein abzusehen. 
Dem Ermessen der Gencral-Kommandos bleibt es überlassen, die Periode c. auf nur einen 
Tag zu bemessen und dafür die Periode b. auf 5 Uebungstage zu verlängern. Die komman- 
direnden Generale haben, falls sie während der Periode c. die Divisionen besichtigen, die Ivce 
für . Manöver auszugeben und dem markirten Feinde die erferderliche Anweisung zukommen 
zu lassen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für das Garde-Korps, diejenigen sub a. bis c. auch 
für das 5. und 6. Armee-Korps maßgebend. 
4) Bei allen Uebungen — auch bei der Auswahl des Terrains für die sub 3. d. erwähnten Manörec — 
ist auf möglichste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. 
5) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schießübungen der Infanterie, Jäger (Schützen) und Untcroffizier- 
chulen im Terrain, sowic zu garnisonweisen Felddienst= Uebungen mit gemischten Wassen werden 
den General-Kommandos, der Inspektion der Jäger und Schützen und der Inspektion der Infanteric- 
Schulen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur Verfügung gestellt werden. 
6) Bei dem 2., 8., 9., 10., 11., 14 und 15. Armee-Kerps haben Kavalleric-Uebungs-Reisen nach der 
Instrustion vom 23. Januar 1879 staktzufinden. 
7) Im Juli und August d. J. kommt bei Coblenz auf dem Nhein eine größere Pontonier-Uebung in 
der Dauer von drei Wechen zur Ausführung, an welcher 
eine Kompagnie des Westsälischen Pionier-Bataillons Nr. 7, 
drei Kompagnien des Nheinischen Pionicr-Bataillons Nr. 8, 
nö#u Kompagnien des Pionier-Bataillons Nr. 16, 
owie 
je wei Kompagnien des Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons 
Theil nehmen. 
8) Von den unter 1 und 3 bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 28. September 
d. J. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein. 
Berlin, den 26. Januar 1882. 
An das Kriegs-Ministerinm. Wilhelm. 
— — v. Kameke. 
  
Berlin, den 30. Jannar 1882. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleichzeitig be- 
merkt bezw. bestimmt: 
1 zu 2. 
#A. Ueber die Zeit und das Terrain für die großen Herbstübungen, sowic über das an den einzelnen 
Tagen zu nehmende Allerhöchste Haupiquartier und bezüglich der von dem letzteren zur Erreichung 
des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden Transporitmittel sieht das Kriegs- 
Ministerium den Vorschlägen der General-Kommandos 5. und 6. Armee-Korps, sowie des Chefs 
des Generalstabes der Armee, welche das Erforderliche unter einander vereinbaren wollen, sobald 
als thunlich entgegen. Hierbei ist von den General-Kommandos anzuführen, ob bezw., daß die 
betreffenden Ober-Präsidien, soweit deren Ressort betheiligt ist, ihr Einverständniß ausgesprochen 
haben. 
 
	        
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