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b. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginu
des Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisenorten noch eine sechstägige
Detail. Ansbildung erhalten können. *2s
e. Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere werden
Ordonnanzpferde seitens des 2. Armee-Korps für das 5. und seitens des Garde-Korps für das
6. gestellt werden. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
u 1, 2 und 3.
8 Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen, sowie
die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten sind — wenn irgend möglich — schen zum 15. Mai
d. J., spätestens aber zum 1. Juni d. J. cinzureichen.
Die Ansätze für Flurschäden-Vergiltungen sind in den Nachweisungen vom Kapitel 27 durch An-
gaben über die Kulturverhällnisse, soweit angängig, zu motiviren.
Die Divisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens zwei,
bezw. bei Verlängerung der Periode a drei Nuhetage — einschließlich der Sonntage — fallen. Sind
Märsche zwischen den einzelnen Uebungsperioden nicht zu vermeiven, so dürscn, insoweit nolhwendig, auszer
den Marschtagen noch die den letzteren — in Verbindung mit den verhergegangenen Uebungstagen — ent
sprechenden Ruhetage eingeschaltet werden. ·
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst-Uebungen verbundenen Märsche sind die
Bestimmungen im §. 26 des Natural-Verpflegungs-Regl # für die Truppen im Frieden zu beachlen.
" besondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Ucbungen 2c. — eine Abweichung von der
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeitcintheilung näher zu begründen.
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkesten haben die Intendanturen
besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizuflggen, die erforderlichen — möglichst kurzen —
Erläuterungen vielmehr unter der Rubrik „Bemerkungen“ aufzunehmen. Insbesondere ist anzugeben:
m Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den großen
Herbst-Uebungen einzuzichenden Kompletirungs-Mannschaften, «
zu Kapitel 34 bezüglich der Eisenbahn- und Dampfschiffbeförderungen: die Kostenresultate dem
Fußmarsche gegenüber für jeden der betreffenden Truppentheile 2c.
Zu 5.
Zu den in Rede stehenden Uebungen werden bewilligt:
dem Garde-Korps ......
-1.Akmee-Korp6......13400-
I 2. I - . . . . 17 000 -
= 3. - 14 700
4 - - 16 800
5. - - . 13 500
2 6. " 3 13 900 "
7. - - . 16 100
! 8. - - 16 400
D. - . 15 900
10. : 21 100 5)
. 11. - - 21 000
* 14. * - 15 400
.15 15 900
der Inspektion der Jäger und Schützen 20 000
- - -Jnantetiefchulcn..3400-
Hierbei wird auf die deseitigen. Verfügungen vom 29. Januar 1876, I. zu 5 (A.-V.-Bl. S. 35)
und 28. März 1877, I. zu 6. (A.-V.-VBl. S. 53) Bezug genommen, von den in der erst gedachten Verfügung
zum 15. Mai erforderten Anzeigen über die getrossenen Dispositionen jedoch für die Folge abgesehen.
Aus den vorstehend bewilligten Summen können auch die Kosten für Schießscheiben und Feucrwerks-
körper zur Darstellung von gefechtsmäßigen Zielen, soweit die für beide erforderlichen Mittel nicht bei den
Bleivergütungsgeldern verfügbar sind — bestritten werden. Diese Kosten sind bei Kapitel 24, Titel 21 zu
—
*) Einschließlich der Kosten der zeitweisen Verlegung des 1. Bataillons Ostfriesischen Infanterie-Regiments Nr. 78.