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und für jede Kompagnie zu 66 Gemeinen bezw. Gefreiten:
16 Reitpferde
32 Stangenpferde #zur Bespannung von 16 vierrädrigen Fahrzeugen.
32 Vorderpferde
Wo die gleichzeinge Gestellung der Pferde für die zwei bezw. drei Uebungs-Kompagnien
Schwierigkeiten oder größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander.
Das General-Kommando des 3. Armee-Korps hat sich jedoch zuvor mit dem General-Kommando
des Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Branden=
burgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen.
Her roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt der
Garnison mit zu rersehen.
19) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie
oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Osffizierc.
20) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infanterie und Fuß-Artillerie als Bataillons= und Kom-
pagnie-Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der Linie
wird die Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den Fällen
gestattet, in welchen die Emfernung 50 km oder mehr beträgt.
21) Die Kompagnieführer erhalten, wenn sie sich beritten machen, auf die Daner der Uebung gemäß
Passus 2 der Allerhöchsten Kabiners-Ordre vom 11. Juli 1878 eine leichte Ration und den Stallservis.
22) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäsßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-
Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide.
23) Die Bestimmungen Über die Ausführung der Schieß-Uebungen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung.
24) Reisekosten behufs Besichtigung der Uebungen ves Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains, wer-
den nicht bewilligt. Für den letzteren ist der §. 7 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden
maßgebend.
25) gehend. gommondes bleibt es unter Bezugnahme auf die 8§. 120, 123 und 124 des Regle-
ments über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-
Bestände der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht
aus den bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der 88§. 174 bezw. 176
des vorstehend bezeichneten Reglements.
26) Die für die Landwehr erforderlichen Wassen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr=
Bataillone der nächst gelegenen Artillerie-Depots, die für die Reser visten aus den Augmentations-
beständen und zwar aus den eigenen der bezüglichen Garde- und Linien-Trappentheile zu entnehmen
beie seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu
verabfolgen. «
Nur Lie zu den lebungen der Reserven bei dem 3. Rheinischen Infanterie-Regiment Nr. 29, dem
Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 92 und dem Nheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 erforder-
lichen Wassen sind nicht aus den eigenen Augmentationsbeständen der qu. Truppen, sondern aus
den nächstgelegenen Artillerie-Depots zu enknehmen.
Nach beendeler Uebung sind die qu. Waffen und zwar die der Landwehr gereinigt, aber in ihrem
augenblicklichen Zustande, die der Augmentationen der Linien-Truppentheile dagegen in brauchbarem,
völlig reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern.
Die Iustandsetzung der Wasfen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeug-
haus-Büchsenmacher und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden
Kosten zu bezahlen und beim Kapitel 37. Titel 18 a. des Etats zu verausgaben.
gesen, wird den Truppentheilen für die Landwehr-Uebungsmannschaften Waffenreparakurgeld
nicht gewährt.
Die Intendanturen haben der Armee-Abtheilung A die Zahl der Landwehr-Mannschaften, für
welche das Waffenreparaturgeld außer Ansatz geblieben ist, nach Maßgabe der Beilage 2 des Gelv-
verpflegungs-Reglements zum 1. März 1883 anzuzeigen.