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Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten
haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
Die Geschütze für die Fus, Arriabzei sind aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder
der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu entnehmen.
27) Die Zahl der gemäß Abschnitt 2 (unter XX) des Etats für die jährliche Uebungs-Munition pro
kann der Infanterie und Jäger zu gewährenden Platzpatronen wird auf 10 rbüht «
28) Alle weiteren Anordnungen treffen die Gencral-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die
Anträge der Spczial-Waffen sind den General-Kommandos so leunig als möglich zuzustellen.
29) Zum 1. November 1882 ist dem Kriegs-Ministerium von jedem Genctral-Kommando eine summarische
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offütier-Aspiranten nach dem pro 1881/82
ausgegebenen Schema (Armce-Verordnungs-Blatt für 1881, Seite 24 /25) einzureichen.
30) Eiwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenslandes im Etatsjahr 1883/84 sind gleichfalls
zum 1. November 1882 hierher vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 185/2. A. 1. v. Kameke.
Nr. 28.
Waffen-Reparaturgelder für die nicht mit einer Schußwaffe ausgerüsteten Uebungsmannschaften.
Berlin, den 5. Februar 1882.
Mit Allerhöchster Ermächtigung bestimmt das Kriegs-Ministerium in Ergänzung der Veilage 2 zum Geld-
verpslegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden, daß für die nicht mit einer Schuhwafsse aus-
gerüsteken Uebungsmannschaften der Infanterie einschließlich Jäger und Schützen, Fuß- Artilleric, Pioniere,
des Eisenbahn-Negiments und der Krankenträger, ein Wassen-Reparaturgeld von 7 Pfennig — wie für
unberittene Mannschaften der Feld-Artillerie — pre Kopf bezw. bei einer Uebungsdauer bis zu 4 Wochen
zu gewähren ist.
Kriegs-Ministerium.
No. 530/I. 82. M.O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 29.
Deponirung zeitweilig entbehrlicher Geldbestände der Offizier-Speise-Anstalten.
Berlin, den 4. Februar 1882.
E’s findet sich nichts dagegen zu erinnern, daß zeitweilig entbehrliche Geldbestände der Ofsizier-Speise-Anstalten
als erlaubte Deposita in den Truppenkassen mit asservirt werden.
Der Nachweis derselben in den Kassenbüchern der Truppen hat sich auf die Vereinnahmung bezw.
Verausgabung der Beträge auf Grund von Einnahme-Attesten bezw. Onittungen der Ofsizier-Tisch-Kommis-
sionen zu beschränken.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 534. 1. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühn
Nr. 30.
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1881 verabreichten Naturalien.
Berlin, den 4. Februar 1882.
Nach den in Gemäßheit des §. 156 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden
dem Kriegs-Ministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1881
im Ganzen 22 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben
worden, und zwar: