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Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar meglichst so, daß die Uebungen mit der
Einstellung der Rekruten beendet sind; für die Schisffahrt treibenden Mannschaften finden dieselben
im Winter-Halbjahr 1882/83 statt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen (efr. §. 18
A2 und 3 der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschaften besondere Ab-
theilungen zu formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Wassen-Instanzen.
5) Die zu einer zweiten (&wöchigen) Uebung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind, soweit es unter
Berücksichtigung der zu 4e angczogenen Lesimmungen angängig ist, während der letzten vier
Wochen der für die 10wöchige Uebung festgesetzten Zeit einzuziehen.
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten sind bei der Infanterie in besonderc Kompagnien
zu sormiren, bei den Jägern und der Fußartillerie aber den vorhandenen Ersatz-Reserve-Detachements
bezw. Kompagnien zuzutheilen.
7) Befinden sich mehr als eine Ersatz-Reserve-Kompagnie desselben Regiments in derselben Garnison,
so empsiehlt es sich, dieselben der Aufsicht eines Stabsefsiziers oder des ältesten Hauptmanns zu
unterstellen.
) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die Ersatz-Reservisten 1. Klasse mit denen des 14. Armee-
Korps gemeinsam.
9) Die im Bereiche des 15. Armee-Korps kontrolirten Ersatz-Reservisten 1. Klasse üben bei den Preu-
ßischen Truppentheilen dieses Armee-Korps und dem Herzoglich Braunschweigischen Infanterie-
Regiment Nr. 92.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 2. März 1882.
H
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Bestimmungen
für die Ansbildung der Ersatz-Neservisten 1. Klasse im Etatsjahre 1882/83.
) Die Übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse sollen im Frieden in verschiedenen Uebungsperioden
soweit ausgebildet werden, daß sie zunächst in die Ersatz-Truppentheile eingereiht und dort einer
ernenten Ausbildung unterzogen, im Bedarfsfalle frllher, als dies nach der bisherigen Organisation
möglich sein würde, den Feldtruppen als Ersatz nachgesandt werden können.
Es kommt daher darauf an, denselben in kurzer Zeit eine Ausbildung zu Theil werden zu lassen,
welche sie befähigt, im Nahmen eines aus vollkommen ausgebildeten Mannschaften fermirten Truppen-=
theils ihre Funktionen zu erfüllen.
2) Turnen am Geräth und Bajonettfechten sind von den Uebungen auszuschließen, auch ist von einer
parademäßigen Ausbildung Abstand zu nehmen.
Mit Nücksicht auf dic nur kurze Uebungszeit ist bei der Infanterie und den Jägern auf die Ausbildung
des einzelnen Mannes im Terrain und im Schießen von vornherein ein besonderer Nachdruck zu legen.
Bezüglich sorgsamster Vorbildung für letztgedachten Dienstzweig wird ausdrücklich auf die Vor-
schriften im §. 8 der Schieß--Instruktion für die Infanterie hingewiesen.
4) In der letzten Zeit der ersten Uebungsperiode ist bei der Infanterie das Exerziren der Kompagnie
auf dem Exerzirplatze und im Terrain zu üben. Mit denjenigen Mannschaften der Infanterie und
Jäger, welche zu einer zweiten (vierwöchigen) Uebung eingezogen werden, sind zunächst Wiederholungen
des bei der ersten Uebung Erlernten vorzunehmen. Demnächst sind die betressenden Dienstzweige
angemessen zu erweitern. Während der letzten Zeit können die Mannschaften beider Kategorien für
die Uebungen auf dem Exerzirplatz und im Terrain auch bei der Infanterie in Kompagnien zusammen.
gestellt werden.
Außerdem hat in beiden Uebungsperioden eine theoretische und praktische Unterweisung in den
Anfangsgründen des Sicherheitsdienstes staltzusinden.
Exerziren im Bataillon, Formation von kriegsstarken Kompagnien hat nicht statizufinden.
5) Für die Ausbildung der Ersatz-Reservisten der Fusfartillerie und Pioniere treffen die General-
Inspektionen der Artillerie bezw. des Ingenieur-Korps und der Festungen nähere Bestimmung.
6) Für die Schiehlbungen der Infanteric sind folgende Festsetzungen maßgebend.
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