Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Ansicht Über die vielfach eigenartigen Verhältnisse dieser Leute, sowie über deren körperliche Qualität diesseits 
beigestimmt wird, daß aber ähnliche Verhälmisse bei den zu Uebungen einberufenen Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, bei denen es nach diesseiliger Verfügung vem 12. Jum 1876 — Nr. 636. 5. M. M. A. — 
keiner besonderen Napporterstattung berarf, obwalten. 
Aus diesem Grunde wird von einer gesonderten Aufführung qu. Mannschaften auf dem General- 
Krankenrapport des Armeekorps diesseits Abstand genommen, während es Euer 2c. anheim gestellt wird, sich 
für diese Mannschaften regimenterweise besondere Napporte einzufordern und in den seiner Zeit hierher ein- 
zurcichenden Berichten diese besonderen Verhältnisse gefälligst zu berücksichtigen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung. 
Zu Abschnitt I. Abs. 10. 
Abs. 10. fällt in der bisherigen Fassung weg und lautet nunmehr: « 
„In das nach beifolgendem Schema eingerichtete „Krankenbuch für den Truppenarzt" ist 
W von dem Truppenarzte jeder Kranke namentlich einzutragen.“ 
31 ieni I Abs. 11 stalt: „von jedem Dienste“ ist zu setzen: „ganz oder theilweise vom 
ienste" 
Abschnitt J. Abs. 12—15 nebst Zusatzbestimmung v. 29/11. 73. Nr. 707. 11. M. M. A fallen weg- 
Zu Abschnitt I. Abs. 19. 
Verf. v. 12. 6. 77. Nr. 320/6. M. M. A. 
Im Sinne der W. O. Theil 1 88. 72b, 79, 80, 81: und 5, sowie H. O. Theil 1 § 15“ ist ein 
Rekrut derjenige Mann, welcher ausgehoben ist und unter militärischer Kontrole stehend, dem Beurlaubten= 
stande bis zu dem Zeitwunkte angehörk, wo er in die Truppe eingerciht wird; vom Zeitpunkte der Einstellung 
an ist er nicht mehr Rekrut, sondern unausgebildeter Mann bis zur vollendeten 12 bezw. 9 monatlichen Dienstzeit. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung. 
Zu I. Abs. 19. 
Verf. v. 18. 6. 79 Nr. 600/6 79. M. M. A. 
Auf die gefällige Anfrage betressend Berechnung der Dienstzeit der infolge einer erlittenen Dienst- 
beschädigung als Invalide entlassenen Mannschaften auf den für die ärztliche Bericht, und Rapporterstattung 
vorgeschriebenen bezüglichen Zählkarten, erwiedert Euer 2c. die Abtheilung ergebenst, daß die Militärdienstzeit 
der erwähnten Personen, vom Tage des Diensteintritts bis zum Tage der definitiven Entlassung als 
Invalide, entsprechend §. 4 der Instruktion betressend ras Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der 
Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel 2c. abwärts vom 26. Juni 1877, zu bercchnen 
ist und daß dementsprechend die bezüglichen Zählkarten auszufüllen sind. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung. 
Abschnitt III nebst Zusatzbestimmungen v. 16/11. 74 Nr. 386. 11. 74. M. M. A.; v. 5/11. 74. 
Nr. 822. 10. M. M. A.; v. 4/10. 75. Nr. 960. 9. M. M. A. und v. 3/5. 73 Nr. 1037. 4. M. M. A., 
fällt in der bisherigen Fassung weg und lautet fortan: 
„III. Jährliche Berichterstattung. 
# Aus den Monatsrapporten werden jährliche summarische Zusammenstellungen (nach Beilage 1, 1 und 
— 1 — sich auf den Zeitraum vom 1. April bis ult. März beziehen, angefertigt und nebst Berichten ein- 
gereicht. 
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A. Napport- und Berichterstattung der Truppenärzte. 
— Die Truppen= 2c. Aerzte haben nach Schema Nr. 1 einen Jahresrapport anzufertigen und demselben 
binen Sanitäts-Bericht beizufügen, welcher sich über Nachstehendes zu erstrecken hat. 
„ 1) Krankenzugang nach Monaten und Krankenklassen (Revicr= und Lazarcth.), durchschnittlicher täglicher 
2 Krankenstand, Behandlungsdauer, Kranlheitsarten im Allgemeinen. 
2) Die im Napportjahr zur Ausführung gelangten sanitären Maßregeln in Bezug auf 
a. Kasernen und sonstige Garnisonanstalten, 
b. Verpflegung, 
P. Trinkwasser,
	        
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