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Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1887.
Nr. 152.
Bekanntmachung
betreffend die
Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hiaterbliebenr von Angehörigen der Sresbischer
Armee und der in die Prenßische Berwaltung übernommenen Militär-Kontingente in Folge
der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887. (N.-G.-Bl. S. 237.)
Nach §. 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte
E 4 de Kinder derjenigen in der Deletenr 1. April 1882 bis einschließlich 30. Juni 1887 h enen
Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militärverwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wall-
meister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche zur Zeit ihret Todes aus der Reichskasse
entweder als Militärpersonen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen
oder Wartegeld oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Penstonen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab
gleichfalls Wittwen= und Waisengen aus der Reichskasse na abgabe der §§. 9 ff. *:
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen Kinder
eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche nach der Versetzung des Verstorbenen in den
Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist.
Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven
Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, n B. Bezirkskommandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt
der Tersecung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der letzten
treffenden Stellung.
- Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld erheben zu können,
desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kri minsterm, lnterstütunge-
Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts= oder Dienstcharakters u er
letzten D#siellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken bezufke en: .-
1. pfarr= oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Ehes ließung E Personen,
aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, Über die Geburt der Kinder, welche
am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ableben des Ehe-
mannes oder Vaters; Z
2. ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Beamten ausgestelltes Zeupnih, darüber, daß »
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht
wieder verheirathet bat,
b) die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren
befinden, diese unverheirathet sind,
T) die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Btaatsangehörigtert besiten.
d) die Kinder nicht in eine militärische Erziehungsanstalt aufgenommen find, oder wenn dies
der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage;
3. die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern.
Deaauernde Verlegung des Wosasies in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist dem Kriegs-
ministerium, Unterstützungs-Abtheilung sofort anzuzeigen.
No. 418/7. 87. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 16. Juli 1887.
Nr. 153.
Bekanntmachung.
Festsetzung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der penfionirten Offiziere, Aerzte und Beamten 2c.
Gemäß. S. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von
Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes