(1. Juli d. IJ.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und
Registratoren bei den Generalkommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder
durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen= und
Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen
kommen hierbei nicht in Betracht.
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen vom
16. d. M. zu den §§. 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der krgane "
empfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als 3# dienen, festzustellen:
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimi
Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, und ob die
Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimurt
sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung hecchlossen ist.
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der
Auszahlung der Pension betrauten Raf- bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden.
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch iejenigen, deren Pensionen zur Zeit
wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs-,
Staats= oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen an die
e1emäß Ziffer 4 c der erwähnten Ausführungs-Bestimmungen zu den §§. 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Fest-
sene der Wittwen= und Wasengeldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armee-
orps; Ministerium für Elsaß-Lothringen; Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung) lpai einzu-
reichen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug aicht ruht, kann die Einreichung der Bescheinigungen
durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsge ührnisse betrauten Kassen erfolgen.
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. I. ab fälligen
Wittwen= und Weaisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger
erhoben
In Vertretung.
No. 880/7. 87. C. 2. v. Spitz.