Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

6. Von den Königlichen Generalkommandos bz. der Inspektion des Militär-Veterinärwesens find 
die! P|| andlungen gesammelt zum 1. Februar 1888 dem Allgemeinen Kriegs-Departement zu 
en. 
7. Die Beurtheilung der hierdurch in den Besitz der Militär-Verwaltung übergehenden Abha 
erfolgt durch eine Kommission, deren Zusammensetzung das Loiegeministeriun veranlaßt. e 
Eröffnung der Couverts findet erst nach Zuerkennung der Preise statt. Die Preise vertheilt das 
  
Kriegsministerium bis zum 1. Juni 1888. 
No. 63/7. 87. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1887. 
Nr. 156. 
Berlegung des Wohnsitzes des Garnison-Baubeamten von Cosel nach Gleiwitz. 
Der Wohnsitz des Garnison-Baubeamten in Cosel wird zum 1. Oktober d. J. nach Gleiwitz verlegt. 
  
No. 251/7. 87. B. 5. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. # 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 18. Juli 1887. 
Nr. 157. 
Ersatz und Reparatur künstlicher Glieder und Bruchbänder für inaktive Mannschaften. 
1. Inaktive Manns aften vom Feldwebel abwärts, helce bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven 
Miltärdienste in Folge einer Hienstbeschädigung künstliche Glieder oder Bruchbänder für 
der Militärverwaltung erhalten haben, können die Reparatur oder den Ersatz der durch den 
ewöhnlichen gareln. unbrauchbar gewordenen Stücke bei dem zuständigen Landwehr-Bezirks- 
feedel nachsuchen. Invaliden, welche * in einem Invaliden-Institut befinden, haben die hierauf 
bezüglichen Gesuche bei ihrem nächsten Vorgesetzten anzubringen. 
2. Die Landwehr-Bezirkskommandos lassen die nach ärztlichem tiachten erforderlichen Reparaturen 
oder Neubeschaffungen, wenn angängig, am Orte durch geeignete Techniker oder Handwerker aus- 
führen. ernfalls sind die schadhaften Gegenstände den von den Königlichen General- 
kommandos ein für alle Mal zu bezeichnenden Garnison-Lazarethen zu Überweisen. Es sind 
hierzu Garnison-Lazarethe an Orten auszuwählen, an welchen bewährte Bandagisten ihren Wohn- 
sitz haben. Mit denselben können die Korps-Intendanturen im Einvernehmen mit Ko 
Generalärzten über häufig rtet Beschaffungen Verträge abschließen. 
Die Reparaturen der künstlichen Glieder sind möglichst durch die Verfertiger derselben aus- 
wührene damit denselben Gelegenheit gegeben wird, die durch den Gebrauch hervorgetretenen 
Mängel kennen zu lernen und durch zweckentsprechende Perbesserungen künftig zu vermeiden. 
3. a) Bei dem Crsatze künstlicher Beine sind die Besitzer auf die praktcichen Vortheile der 
Prothesen einfacher Konstruktion hinzuweisen. Sollte jedoch der betreffende Invalide Werth 
darauf legen, als Ersat ein künstliches Bein von derselben Art zu erhalten, wie er bis 
dahin benutzt hat, so ist ihm ein solches zu gewähren. In zweifelhaften Fällen ist die 
Entscheidung des Departements für das Invalidenwesen ainzuhoolen, 
b) An Stelle unbrauchbar gewordener künstlicher Arme können solche nach dem Beaufort'schen 
System beschafft werden. Zur Gewährung kostspieliger künstlicher Arme oder Hände 
ist die Genesmigung des Departements für das Invalidenwesen erforderlich. 
c) Ein Ersatz künstlicher Augen findet nur statt, wenn die Nothwendigkeit aus sanitären 
Rücksichten milikärdiFilicherfeits durch Auestt nachgewiesen ist. 
d) Künstliche Gebisse werden nur ersetzt, sofern bei Invaliden die Nothwendigkeit wie vor 
bescheinigt wird, oder falls der Mann noch dem Beurlaubtenstande angehört, sofern 
militärärztlich attestirt wird, daß die Benutzung eines künstlichen Gebisses zur Erhaltung 
seiner Militärdienstfähigkeit erforderlich ist. · 
e)D·erEtsatzvonblauenSchutzbrillentstzulässi,sobalhmtlitätärztlichetseitibescheinigt 
wird, daß der Ersatz nothwendig und der denselben bedingende Zustand der Augen mi 
dem jnigen im Zusammenhange steht, welcher die erste Verabreichung der Brille erforderlich 
machte. 
  
 
	        
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