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f) Bruchbänder können die Landwehr-Bezirkskommandos durch direkten Bezug vom
Bandagisten beschaffen. Die Tragezeit eines Bruchbandes beträgt durchschnittlich zwei Jahre.
g) Zum Neuersatz künstlicher Glieder, deren Anfertigung abweichend von der früheren Form
und dem früheren Material nach einer besonderen Ko tion oder einem bestimmten
Modell erfolgen soll und für welche die Beschaffungskosten diejenigen für gewöhnliche
T#nsilche Glieder überschreiten, ist die Genehmigung des Departements für das Invaliden=
wesen herbeizuführen. Ist das künstliche Glied durch Muthwillen des Sesiers unbrauchbar
eworden, oder ist der Ersatz oder die Reparatur von dem betreffenden Invaliden selbst-
ändig alte Mitwirkung des Bezirkskommandos ausgeführt worden, so sind die bezüglichen
nträge dem Departement für das Invalidenwesen zur Entscheidung worleen — In
den Fällen, in welchen das genannte Departement die Genehmigung zu ertheilen hat, sind
die dezüglichen Anträge von den Bezirkskommandos bz. Garnison-Lazarethen dem Korps-
Generalarzt vorzulegen, welcher dieselben, mit seinem Votum versehen, der Medizinal-
Abtheilung einzusenden hat. »» ·
. Die alten unbrauchbaren künstlichen Glieder, für welche Ersatz geleistet ist, find den Invaliden
abzunehmen und zu vernichten. » »» .
.WennbehufideöAnpaengreparitteroderneuerkünstlicherGltedernxemzelnenFällendte
Anwesenheit des Invaliden am Anfertigungsorte nothwendig wird, so ist derselbe von dem
Bezirkskommando dorthin zu senden. # *. Z
Diie Beförderung auf der Eisenbahn erfolgt mittelst Eisenbahn-Requisitionsscheins. Für
die Marsch= bz. Reisetage erfolgt die Perbstegung er einbeorderten Invaliden nach awgabe. er
Anmerkung zu §. 19 der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst 2c.
Während der Dauer des Aufenthalte am Anfertigungsorte werden diese Invaliden für
Vechnung des Allgemeinen Pensions-Fonds in die Lazarethverpflegung aufgenommen. .
. Die Einbeorderung der Invaliden zum Verpassen der künstlichen Glieder wird sich in einzelnen
Fällen vermeiden lassen, wenn die dem Bandagssten zu übersendenden Maße genau genommen
werden und denselben ein guter Gipsabguß des Amputationsstumpfes beigefügt wird. Von der
Ueberweisung der Invaliden an ein Garnison-Lazareth kann auch abgesehen werden, wenn das
Anpassen der künstlichen Glieder mit geringeren Kosten at an einem anderen Orte bewirken
läßt und der anpassende Arzt — auch Civilarzt — eine Bescheinigung darüber ausstellt, daß das
künstliche Glied gut gearbeitet, passend befunden und angebracht worden ist. «
.«Dce-BruchbändetmdunterontroleeinesMilttävoderwclarstes anztzpafkem Zu diesem
Zweck können die Mannschaften nach dem Landwehr-Bataillons-Stabs-Quartier beordert werden,
wenn die denselden zu gewährenden Neisegebhrat e sich nicht zu boch belaufen. Z
Muß jedoch aus diesem oder einem anderen Grunde das Bruchband außerhalb des Bataillons-
Stabs-Quartiers angelegt werden, so ist der die Kontrole ausübende Civilarzt nach der für den
betreffenden Bundesstaat maßgebenden Taxe für Rechnung der Militärverwaltung zu honoriren.
Bei besonders schweren Bruchschäden und überhaupt in allen Fällen, wo nicht persönliche
Ksten enisten, hat das Anlegen der Bruchbänder durch den Bandagisten unter ärztlicher Auf-
u erfolgen. «
Die Kosten für die von den Landwehr-Bezirkskommandos bewirkten Reparaturen und Beschaffungen
siad von denselben bei einem von der Korps-Intendantur zu bezeichnenden Garnison-Lazareth zur
Erstattung zu liquidiren. Ausgenommen hiervon find die Landwehr-Bezirkskommandos I und II
Berlin, welche wie die Garnison-Lazarethe und die Invaliden-Institute halbjährlich eine Liquidation
über die von ihnen verausgabten Kosten fan künstliche Glieder, einschließlich Reisegebührnisse und
Lazarethverysse ungskosten, an die Korps-Intendantur einsenden. **--
Die n der Bandagisten 2c., welche von den bei der Beschaffung mitwirkenden
Aerzten zu bescheinigen sind, werden von den Korps-Intendanturen den Korps-Generalärzten zur
Prüfung der Preisansätze vorgelegt. 4
Am I. April und 1. No er jedes Jahres senden die Korps-Intendanturen diese Liqui-
dationen mit dem Feststellungsvermerk versehen in einfacher Ausfertigung ohne Anschreiben —
wenn mehrere Liquidationen vorhanden sind, jedoch mit einer summarischen Zusammenstellung
versehen — an die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums. .
Die Kosten für den Ersatz und die Reparatur künstlicher Glieder werden auf den Allgemeinen
Pensions-Fonds desjenigen Bundesstaates übernommen, aus dessen Antheil der Verstümmelte