Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im Voraus 
abzuführen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen 
Jahresbetrage zu bezahlen. Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung 
eines ihr nicht gebührenden Abgabebetrages nicht berührt. 
8. 4. 
Die Feltsiellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrages und die Ermittelung der Steuer- 
stufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Einschätzungskommission. 
§. 5. 
Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe mit dem Betrage der von ihm 
für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch eine berschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Benach- 
nhtun der berech « ung einer Liste, welche die Personen der Abgabe- 
i 
tigten Gemeinde erfolgt durch Mitthei 
pflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist. 
Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde binnen zwei Monaten vom 
Empfange der Zuschrift die Beschwerde bei der Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es bewendet. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
S. 6. 
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den Monat fer t, in 
welchem die Ernennung bz. die Verlegung des Wohnsitzes Kattfindet, für die zur Klassen= bz. klassifizirten 
Einkommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung- sie 
endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Abgabepflichtige seinen Woan in dem ezirt der 
berechtigten Gemeinde aufgiebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst ausscheidet. 
S. 7. 
Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst 
bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, 
welcher auf den Monat folgt, in * die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des 
Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt. 
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befind- 
lichen Theile des Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, 
in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. 
S. 8. 
Ab= und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, 
ändern an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur wenn nachgewiesen werden kann, da durch den 
Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte abgabepflichtige Einkommen um mehr als den vierten 
Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert werden. 
Ueber den Antrag enischeidet der Vorsitzende der Einkommensteuer-Einschätzungskommission vor- 
behaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (§. 5 Abs. 2). 
S. 9. 
Die mit Pension zur Dupositn zestellten Offiziere werden, so lange dieselben nicht zum aktiven 
Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der er zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den 
verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem 1. 
Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Apri 
(Reichs-Gesetzblatt S. 78) entsprechend erhöht worden ist. 
§. 10. 
Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende Steuerjahr zur Anwendung. 
Mit der Ausführung werden die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1886. 
(L S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. 
v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
pril 1886 mit Pension zur Disposition gesteltten 
1886
	        
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