Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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biefür  eine  Aufrechnung  von  Porto  und  Versendungskosten  an  den  Abgabepflichtigen
nicht  Statt.

5)  Bezüglich  des  Stempels  von  Spielkarten  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  nach  Art.  48  des  Sportelgesetzes  der  Verkauf  eines  ungestempelten  Kartenspiels
  mit  2  fl.  und  die  Anschaffung  eines  solchen  mit  1  fl.  zu  bestrafen  ist,  ohne
Unterschied  ob  der  Verkäufer,  beziehungsweise  der  Käufer,  ein  Kartenfabrikant,
Kaufmann,  Händler,  Wirth  oder  sonstiger  Private  ist,  und  daß  nach  dem  Anhang
zum  Sporteltarif  (Reg.  Blatt  von  1828,  S.  537)  jedem  Absatz  von  Spielkarten  im
Inland  die  Stempelung  vorauszugehen  hat,  wonach  also  der  Besitz  ungestempelter
Spielkarten  überhaupt,  wenn  sie  nicht  eigenes  Fabrikat  sind,  die  Einleitung  ves
Strafoerfahrens  begründet,  und  Diejenigen,  welche  Spielkarten  aus  dem  Auslande
beziehen  wollen,  ihre  Bestellungen  so  zu  treffen  haben,  daß  die  Sendungen  zunächst
an  das  Cameralamt  ihres  Wohnsitzes  zu  Besorgung  der  Stempelung  gelangen.

Stuttgart  den  20.  April  18.8.
Knapp.

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Gedruckt  dei  G.  Hasselbrink.