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Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1887.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei im Einverständniß
mit den Herren Ministern des Innern und der Rnangen Folgendes bemerkt:
Das Gesetz ist auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. März 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 65) erlassen
und gilt für den Umfang des preußischen Staates. In den übrigen Bundesstaaten sind die daselbst geltenden
Gesetze zu beachten.
Durch das vorstehend abgedruckte Gesetz wird
a. den im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes eine Abgabe für
Gemeindezwecke neu auferlegt (S#s. 1—8),
b. die Kommunalsteuerpflicht der zur Disposition gestellten Offiziere anderweit geregelt (§. 9).
I. Die Militärabgabe für Gemeindezwecke.
1) Dieser Abgabe unterliegen die Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten des Friedens-
standes, welche innerhalb des preußischen Staates in Garnison stehen und zur preußischen
Klassen= bz. klassiftzirten Einkommensteuer veranlagt sind.
2) Die Abgabe wird nicht erhoben vom Diensteinkommen, sondern lediglich vom Privateinkommen
und auch von diesem nur zuso7es,r als dasselbe nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.
Es bleibt daher außer Betracht:
. das gesammte Diensteinkommen,
das Einkommen aus Grundbesitz,
. das Einkommen aus dem Betriebe eines stehenden Gewerbes,
das Einkommen der Militärärzte aus einer Civilpraxis.
Ferner bleibt bei denjenigen vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen
Militärpersonen, welche einer Charge angehören, für die die Ertheilung des Heiraths-
konsenses an den Nachweis eines bestimmten Vermögens geknüpft ist, außer Betracht:
e. derjenige Einkommensbetrag, welcher nach den zur Zeit der Nachsuchung des Heiraths-
konsenses maßgebend gewesenen Vorschriften für die Charge, welcher sie zur Zeit der Ver-
anlagung angehören, vorschriftsmäßig nachzuweisen war. #
Mitberücksichtigt wird das Einkommen der um Haushalt gehörigen Familienglieder in der-
selben Weise, wie bei der Veranlagung zu der Klassen= bz. klassifizirten Einkommensteuer.
Der der Abgabe unterliegende Einkommensbetrag ergiebt t durch Abzug der Summe der
Beträge zu a-e von dem der Veranlagung zur Klassen= bz. klassifizirten Cinkommensteuer für
das betreffende Steuerjahr zu Grunde elegien Gesammteinkommen.
3) Die Höhe der Abgabe ergiebt sich aus der Anlage. # ·
4) Die Abgabepflicht beginnt mit dem 1. April 1887, für diejenigen Offiziere 2c., deren Ernennung
erst vom 1. April 1887 oder später datirt, oder welche erst zum 1. April 1887 oder später in
eine Preußicche Garnison versetzt werden, vom Ersten des auf die Ernennung oder auf die Verlegun
des Wohn gees nach der preußischen Garnison folgenden Monats. Sie endet mit dem A son
desjenigen Monats, in welchem der Abgabepflichtige stirbt, aus dem aktiven Dienst ausscheidet
oder in eine nicht zur preußischen Morche gehörende Garnison versetzt wird. ·
Inwieweit ein Kommando einer Versetzung gleich zu achten, ergiebt sich aus den dieserhalb
bestehenden Bestimmungen. #
Inwieweit der nach Feststellung des Steuerbetrages eintretende Verlust einzelner Einnahme-
zuellen seine Herabsetzung der Abgabe während des Steuerjahres begründet, ergiebt sich aus §. 8
es Gesetzes.
5) Die Abgabe steht der Gemeinde des Garnisonortes zu, ierz nicht in jedem galt derjenigen
Gemeinde, nach welcher die Garnison ihren Namen führt. Erstreckt sich nämlich die nt-
auf mehrere Gemeindebezirke, so steht die Lbgadel derjenigen Gemeinde #ua in deren Bezirk der
Abgabepflichtige thatsächlich wohnt. Dasselbe ist der Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht in
dem Garnisonorte selbst, sondern in dem Bezirk einer benachbarten Gemeinde wohnt.
6) Bei einer Versetzun (oll Nr. 4) innerhalb Preußens geht die Berechtigung zum Bezuge der
Abgabe mit dem Ersten es auf die Bekanntmachung der Versetzung folgenden Monats auf die
Gemeinde des neuen Garnisonortes über. In Fällen, in welchen ein Garnisonwechsel nicht statt-
findet, hat die Verlegung der Wohnung in einen benachbarten Gemeindebezirk (vgl. Nr. 5) mit
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