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3. Der vorhandene Bestand an Formularen zu Standesnachweisen kann unter entsprechender Be-
richtigung aufgebraucht werden.
4. Tekturen zu 1 und 2 werden nicht ausgegeben.
No. 567/7. 89. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juli 1889.
Nr. 199.
Dienst-Anweisung für die Bagagen, Munitions-Kolonnen und Trains.
Seine Majestaͤt der Kaiser und Rönig haben mittelst Allerhoͤchster Ordre vom 18. Juni d. J. ei
„Dienst-Anweisung für die Bagagen, Munitions-Kolonnen und Trains“
zu genehmigen geruht.
Durch diese im Druckvorschriften-Etat unter A 3 Nr. 15 aufzunehmende Vorschrift werden folgende
bisherigen Vorschriften ersetzt:
1. Dienstenweisung für die Infanterie-Bagage im Kriege (im Druckvorschriften = Etat bereits
gestrichen),
2. Dienst-Anweisung für die Trains im Kriege (A 3 Nr. 15),
3. Dienst-Anweisung für die Brückentrains eines Armeekorps (A 5 Nr. 8),
4. Det Aweisung für die Munitions-Kolonnen im Kriege (im Druckvorschriften= Etat nicht
enthalten).
Den Kommando-Behörden werden die erforderlichen Abdrücke der neuen Vorschrift nebst Vertheilungs-
Plan zugehen.
J. A.
No. 237/6. 89. A. 3. v. Falckenstein.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. erlin den 27. Juli 1889.
Nr. 200.
Vorrathseisen.
In Abänderung der Festsetzung unter Ziffer 2 des Erlasses vom 20. August 1887 No. 91/8. 87. A. 3.
— Armee-Verordnungs-Blatt für 1887, Seite 245 — bz. in dem Schreiben vom 16. März 1886 Nr. 344.
2. 86. Art. 1. wird bestimmt:
1. Die für Infanterie, Artillerie, Pioniere, Eisenbahnformationen und Train niederzulegenden
üepebestänee an Hufeisen haben aus Vordereisen und Hintereisen zu gleichen Theilen zu
bestehe
. Die Ftlehung der Größennummern der niederzulegenden Hufeisen bleibt dem Ermessen der
2
betreffenden Truppentheile überlassen.
No. 46/7. 89. A. 3. v. Falckenstein.
inisterium.
Militär- ie-Departement. Berlin den 24. Juli 1889.
Nr. 201.
Meldungen der Intendantur= und Garnison-Baubeamten in Berlin.
Nachdem seit längerer Zeit die Personalangelegenheiten der Intendantur= und Garnison-Baubeamten auf
die Bau-Abtheilung übergegangen sind, wird die Verfügung vom 31. August 1877 (Seite 169 des Armee-
Verordnungs-Blattes für 1877) dahin abgeändert, daß die dort vorgeschriebene Meldung außer bei dem
Direktor des Militär-Oekonomie-Departements fortan bei dem Chef der Bau-Abtheilung — anstatt der
Servis-Abtheilung — zu erfolgen hat.
J. V.
No. 270/7. 89. B. 6. Paulus.