Bezeichnungen wie z. B.
(Kavallerie-Säbel) A/NM,
(Infanterie-Seitengewehr) U/NM,
(Lanze) N/A
bleiben bestehen.
No. 471/11. 89. A. 2. v. Falckenstein.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 23. November 1889.
Nr. 284.
Quartier bz. Servis der zur Dienstleistung einberufenen Offiziere des Beurlaubtenstandes.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß den zur Dienstleistung (Uebung) einberufenen Offizieren des
Beurlaubtenstandes nach den §§. 67 und 68 des Servis-Reglements im Zusammenhang mit §S. 16 gewesan
ein Anspruch auf freies Quartier bz. Servis erst von demjenigen Tage ab zur Seite steht, mit welchem
sie auf Grund des §. 59 der Friedens-Besoldungs-Vorschrift in den Genuß der Uebungsgelder treten.
ür den nicht in die Uebungsdauer fallenden Tag des Eintreffens, für welchen nach §. 40, 1
der Reiseordnung eine Reiseentschädigung gewährt wird, ist daher Ouartier bz. Servis nicht zuständig.
No. 480/11. 89. B. 4. Stockmarr.
Kriegsministerium. 6 —
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 26. November 1889.
Nr. 285.
Post- und Eisenbahnkarte.
Der hier angemeldete Bedarf an der Post= und Eisenbahnkarte vom Jahre 1889 ist bei dem lithographischen
Institut — Julius Moser — hierselbst in Bestellung gegeben und wird durch dasselbe den betreffenden
Stellen direkt zugehen. 4
Eine Preisermäßigung findet nicht statt.
Ein weiterer Bedarf ist durch das genannte Institut direkt zu beziehen.
No. 483/11. 89. B. 3. Stockmarr.
Kriegsministerium. «
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 28. November 1889.
Nr. 286.
Ausgabe der Schußtafeln Nr. 13 und 133 für „Schußtafel-Sammelhefte“.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. September 1887 — Nr. 663/8. 87 A. 4 — Armee-
Verordnungs-Blatt für 1887, Nr. 24 — wird hierdurch mitgetheilt, daß die Schußtafeln Nr. 13 und 13a für
„Schußtafel-Sammelhefte“ im Druck erschienen sind und den Kommandobehörden r2c. in der nach dem
Druckvorschriften-Etat erforderlichen Zahl unter Umschlag zugehen werden.
No. 735/11. 89. A. 4. v. Falckenstein.
Kriegsministerium. ·
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 29. November 1889.
Nr. 287.
Berichtigung der Bekleidungs-Etats.
In den Bekleidungs-Etats der Truppen sind die in der nachstehenden Zusammenstellung enthaltenen, mit
rückwirkender Kraft vom 1. April d. J. ab giltigen Berichtigungen vorzunehmen. Die danach in den Bekleidungs-
Liquidationen für 1889/90 erforderlichen Ausgleichungen sind baldigst zu bewirken.
No. 47/10. 89. B. 3. Stockmarr.