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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30 —
Inhalt: Gesetz über Aenderungen des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Klein-
bahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben, vom 19. August 1895, S. 215. — Verfügung
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Bergwerke im Bezirke des
Amtsgerichts Battenberg, S. 225.
(Nr. 10371.) Gesetz über Aenderungen des Gesetzes, betreffend das Pfandrecht an Privat-
eisenbahnen und Kleinbahnen und die JZwangsvollstreckung in dieselben, vom
19. August 1895. Vom 11. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Klein-
bahnen und die Jwangsvollstreckung in dieselben, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 499) wird dahin geändert:
1. Im F§. 1 werden die Worte: „als Einheit (Bahneinheit) einen Gegen-
stand des unbeweglichen Vermögens“ ersetzt durch die Worte:
„eine Einheit (Bahneinheit).“
2. Im §. 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte: „jjedoch unbeschadet der
an der Bahn begründeten Pfandrechte (G. 19)“ ersetzt durch die Worte:
„jedoch unbeschadet der Vorschriften des F. 19.“
3. Im J. 8 wird der Satz 4 gestrichen.
4. Der F. 9 erhält folgende Fassung:
Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden
die Vorschriften der Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 754) sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz
ein Anderes bestimmnt ist.
Gesetz Samml. 1002. (Nr. 10371—10372.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1902.