Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

532 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
Zollgrenze erforderlich sind. Jedem Bundesstaate ist die Erhebung 
und Verwaltung dieser Steuern in dem bisherigen Umfangé 
unter Aussicht des Reichs verblieben, doch fließt der Reinertrag 
nach Abzug der Erhebungs= und Verwaltungskosten in die Reichs- 
kasse (Art. 36, 38 R.V.). Dazu kommen die sonstigen, durch be- 
sondere Gesetze eingeführten Reichssteuern. Die Einzelstaaten haben 
auf diesem Gebiete keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse mehr, sondern 
nur die Steuerverwaltung als Organe des Reiches nach Maßgabe 
der von diesem erlassenen Gesetze und Ausführungsverordnungen 
und unter Aufsicht der vom Reiche bestellten Aufsichtsorgane. Die 
Steuern fließen allerdings zunächst in die Landeskassen, da nur 
der Reinertrag an das Reich abzuliefern ist. Es ist also der 
Landesfiskus, welcher den Steuerpflichtigen gegenüber als 
forderungsberechtigt erscheint. Nur verbleiben abgesehen von dem 
Verwaltungskosten die Steunererträge nicht dem Landesfiskus, 
sondern sind von ihm an den Reichsfiskus abzuliefern, der dann 
seinerseits wieder gewisse Ueberschüsse an die Einzelstaaten verteilt. 
Die Steuergesetze enthalten nun aber bloß allgemeine Rechts- 
normen darüber, welche Steuern erhoben werden sollen. Es ist 
Aufgabe der Verwaltung, durch Unterordnung des einzelnen Falles 
unter die allgemeine Rechtsnorm die Steuergesetze auszuführen 
d. h. die Einschätzung der Steuerpflichtigen vorzunehmen. Die Ein- 
schätzung selbst, welche ihrem ganzen Charakter nach sich als eint 
der Rechtsprechung ähnliche Behördentätigkeit darstellt, ist für die 
einzelnen Steuern verschieden geregelt und muß daher bei diesen 
besonders behandelt werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch die 
Berechtigung der staatlichen Steuerforderung ganz oder teilweise 
bestreiten. Dann entsteht ein förmlicher Rechtsstreit zwischen dem 
Steuerpflichtigen und der Verwaltung, und die Behörde, welche 
diesen Rechtsstreit zu entscheiden berufen ist, übt durch diese ihre 
Entscheidung eine Aufsicht über das einschätzende Organ aus. Der 
Natur dieser Streitigkeiten würde eine Entscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren am meisten entsprechen. Während nun 
dieses für die kommunalen Abgaben allgemein zugelassen ist, wir 
es für die staatlichen Abgaben in den einzelnen Steuergeseben 
besonders geregelt. Nur soweit eine solche besondere Regelung 
nicht besteht, sind zwei andere Wege eröffnet, einmal das Ne- 
klamationsverfahren, ein gewöhnlicher Verwaltungsbeschwerdeweß
	        
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