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Nr. 203.
Strafgerichtliches Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiser-
lichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Vom 3. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika,
vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) im Namen des Reichs, was folgt:
8. 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika
richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit
nicht in Nachstehendem abweichende Bestimmungen getroffen sind.
8. 2.
Die Militärgerichtsbarkeit bei der Schutziruppe wird verwaltet:
1. durch das Gericht der Schutztruppe,
2. durch Abtheilungsgerichte. 83
8. 3.
Das Gericht der Schutztruppe besteht aus dem Kommandeur der Schutztruppe als Gerichtsherrn
und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Militärpersonen
der Schutztruppe. .4
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder aus mehreren Kompagnien bestehenden Abtheilung.
Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als Gerichtsherrn und einem untersuchungsführenden
Offizier. Das Abtheilungsgericht hat die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörenden, sowie
die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen.
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. 0.
Zur Bildung des Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zuziehung eines Beisitzers. Der-
selbe hat in den Straffällen der Ofsfiziere und oberen Militärbeamten thunlichst dem Dienstgrade des
Angeschuldigten zu entsprechen.
S. 6.
Der Auditeur kann in Behinderungsfällen durch einen untersuchungsführenden Offizier oder durch
einen anderen Offizier vertreten werden. Der letztere ist nach Maßgabe des §. 80 der Militär-Strafgerichts-
ordnung zu vereidigen.
F. 7.
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Militärpersonen der Schutztruppe sind: Kriegs= und Stand-
gerichte. Die Bestimmung des F. 61 Absatz 2 der Militär-Strasgerichtsordnung findet auf die Militärbeamten
der Schutztruppe keine Anwendung.
S. 8.
Zu einem Kriegsgerichte sind als Richter zu berufen:
1. über einen Oseer. ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Kompagnie=
führer, zwei Lieutenants;
2. Über einen Unteroffizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere
(Kompagnieführer oder Lieutenants), zwei Unteroffiziere;
3. über einen Militärbeamten: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als Präses, zwei
Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants), zwei obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienst-
zweige des Angeschuldigten.
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die Militärbeamten durch Offiziere
oder Sanitätsoffzziere ersetzt werden.