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Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi-
dung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe rc. von
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen-
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An-
ordnung ist die Einzelausbildung der Mannschaften und die
Festigung der Disziplin als erster Gesichtspunkt ins Auge
zu fassen.
4. Die Uecbungen finden in der Zeit vom 1. April bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1894/95 statt. (Siehe auch
Ziffer 32, Abs. 3.)
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden
so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten
Ziffer 22 und die Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen.
6. Aunlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes
au die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Uebrigen,
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen
zu entnehmen.
7. Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus
anderen Garnisonen heranzuziehen.
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzu-
haltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt,
welch'’ letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben.