Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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ARE-P 
Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi- 
dung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe rc. von 
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis 
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch 
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen- 
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An- 
ordnung ist die Einzelausbildung der Mannschaften und die 
Festigung der Disziplin als erster Gesichtspunkt ins Auge 
zu fassen. 
4. Die Uecbungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 1894/95 statt. (Siehe auch 
Ziffer 32, Abs. 3.) 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen 
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen 
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufenden 
so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten 
Ziffer 22 und die Anlage 2 die erforderlichen Festsetzungen. 
6. Aunlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstandes 
au die Uebungs-Formationen. Diese Abgaben sind bei der 
Infanterie in erster Linie den IV. Bataillonen, im Uebrigen, 
zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, möglichst 
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien-Truppentheilen 
zu entnehmen. 
7. Es ist nicht statthaft, für die zu den Uebungen des 
Beurlaubtenstandes abkommandirten Offiziere 2c. Vertreter aus 
anderen Garnisonen heranzuziehen. 
8. Die bei dem XV. und XVI. Armeekorps abzu- 
haltenden Uebungen finden bei Preußischen Truppentheilen statt, 
welch'’ letztere auch das Ausbildungspersonal zu stellen haben.
	        
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