Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie- 
depots nicht befinden, sind für den im Laufe der 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge- 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer- 
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepots 
zurückzuliefern. In Letzteren erfolgt die Instandselzung 
und demnächst die außerordentliche Reinigung der 
zurückgelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen ent- 
stehenden Kosten haben die Artilleriedepots zu be- 
zahlen und bei Kapitel 37, Titel 183 des Etats zu 
verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa- 
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seitens 
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a aus 
Kapitel 24. Titel 25 als Rückeinnahme zu über- 
weisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen- 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur 
Erstattung zu liquidiren. 
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions= 
Vorschrift. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung als 
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nicht 
erforderlich. 
Für die Uebungen der Feldartillerie wird für jede aus 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Batterie, 
welche eine Schießübung abhält, an Geschützmunition ge- 
währt:
	        
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