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behörden nach Maßgabe der H. O. zu veranlassen.“) Ins-
besondere ist auch darauf hinzuwirken, daß die durch die H. O.
(6. 52,8 und §. 53 2, 3 und1 Schlußsatz) gestatteten besonderen bz.
freiwilligen Uebungen inmöglichst umfangreichem Maße stattfinden.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebots zu den Land gnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (192/10. A 1) mabgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von acht Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall zu
Kompagnie= 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden
genehmigt werden.
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil-
machungsfall als Bataillons= 2c. bz. Kompagnie= 2c. Führer in
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der-
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer von
8 Wochen herangezogen werden.
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint,
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche für
den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungskom-
mandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen Dienstleistungen
eingezogen werden.
Zu den Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schieß-
schule können Offiziere des Beurlaubtenstandes der Infanterie,
welche im Mobilmachungsfall als Kompagnieführer in Aussicht
genommen sind, zu freiwilligen, auf die gesetzliche Zahl von
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche
auf Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-
Offizieren, welche einem Truppentheil eines anderen Armeekorps angehören,
sind, durch das Bezirkskommando begutachtet, unmitlelbar dem Truppen-
theil zuzusenden. Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten
Wassenbehörde auf dem Dienstwege herbeizuführen.