Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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19. Die Kavallerie = Offiziere des Beurlaubtenstandes, 
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der 
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver- 
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung 
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie 
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der an- 
läßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be- 
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch in 
jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhälknisse den 
Generalkommandos überlassen. 
Aerzte und Roßärzte. 
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und 
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps- 
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs- 
ministeriums in Verbindung zu setzen. 
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des Be- 
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe 
des Bestandes an Uebungspflichtigen an. 
Mannschaften. 
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen 
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1. 
22. Die daselbst unter Spalte 2b aufgeführten Mannschafts- 
quoten sind beim I. und XVII. Armeekorps zur Auffüllung 
sämmtlicher IV. Bataillone, bei den übrigen Armeekorps zur 
Auffüllung von zwei IV. Bataillonen jeder Division auf Friedens- 
Vollbataillone in Grenzen des niedrigen Etats während der 
Manöver zu verwenden. 
Ob hierbei die beiden neu aufzustellenden Kompagnien nur 
aus Reservisten zu formiren sind, oder ob nicht auch für diese 
Kompagnien ein Stamm von Mannschaften des Friedensstandes 
— etwa in gleicher Stärke wie bei der 13. und 14. Kom- 
pagnie — abzugeben sein wird, bleibt den Generalkommandos 
anheimgestellt. 
Ein Schießen der eingezogenen Mannschaften mit scharfer 
Munition hat möglichst stattzufinden.
	        
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