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19. Die Kavallerie = Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver-
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der an-
läßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be-
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch in
jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhälknisse den
Generalkommandos überlassen.
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums in Verbindung zu setzen.
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des Be-
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1.
22. Die daselbst unter Spalte 2b aufgeführten Mannschafts-
quoten sind beim I. und XVII. Armeekorps zur Auffüllung
sämmtlicher IV. Bataillone, bei den übrigen Armeekorps zur
Auffüllung von zwei IV. Bataillonen jeder Division auf Friedens-
Vollbataillone in Grenzen des niedrigen Etats während der
Manöver zu verwenden.
Ob hierbei die beiden neu aufzustellenden Kompagnien nur
aus Reservisten zu formiren sind, oder ob nicht auch für diese
Kompagnien ein Stamm von Mannschaften des Friedensstandes
— etwa in gleicher Stärke wie bei der 13. und 14. Kom-
pagnie — abzugeben sein wird, bleibt den Generalkommandos
anheimgestellt.
Ein Schießen der eingezogenen Mannschaften mit scharfer
Munition hat möglichst stattzufinden.