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Die mit diesen Formationen gemachten Erfahrungen sind
in den Manöverberichten zu erwähnen.
23. Wo es außerdem bei einzelnen Mannschaften im
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann
die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach
dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem
Falle ist dafür eine entsprechend geringere Zahl von Mann-
schaften einzuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der
Anlage 1 ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen
Armeekorps bz. Waffengattungen nicht überschritten werden.
24. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen
zu erfolgen.
25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. 8 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhält-
nissen — darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst
gleichmäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je
einmal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je
eine Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienst-
pflicht in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des be-
tresfenden Mannes fällt.
26. Die gemäß H. O. § 40,8 etwa zur Einziehung ge-
langenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2,
IV. - - - - - - 3,
. VIII. - - - 11,
b“= X. - - - 2 * - 7,
XV. u. XVI.= - bei den Jäger-Bataillonen
des XIV. Armeekorps.
27. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil-
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran-
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbst-
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron —
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen