Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Die mit diesen Formationen gemachten Erfahrungen sind 
in den Manöverberichten zu erwähnen. 
23. Wo es außerdem bei einzelnen Mannschaften im 
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann 
die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach 
dem Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
behörden, bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem 
Falle ist dafür eine entsprechend geringere Zahl von Mann- 
schaften einzuziehen, damit die Löhnungsbeträge für die in der 
Anlage 1 ausgeworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen 
Armeekorps bz. Waffengattungen nicht überschritten werden. 
24. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen 
zu erfolgen. 
25. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. 8 40,2) ist — abgesehen von besonderen Verhält- 
nissen — darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst 
gleichmäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je 
einmal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je 
eine Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienst- 
pflicht in der Reserve bz. Landwehr 1. Aufgebots des be- 
tresfenden Mannes fällt. 
26. Die gemäß H. O. § 40,8 etwa zur Einziehung ge- 
langenden Jäger der Reserve üben, soweit sie dem Bezirk 
des II. Armeekorps angehören, beim Jäger-Bat. Nr. 2, 
IV. - - - - - - 3, 
. VIII. - - - 11, 
b“= X. - - - 2 * - 7, 
XV. u. XVI.= - bei den Jäger-Bataillonen 
des XIV. Armeekorps. 
27. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil- 
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie-Uebungen heran- 
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem 
Ermessen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbst- 
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron — 
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
	        
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