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Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, bezeich-
neten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern,
welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je
ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den
Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen.
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen-
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu
den Train-Bataillonen eingezogen werden.
29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. § 40,,
und Verfügungen des Kriegsministeriums vom 27. 6.
und 29.8.93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 A. i),
die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
8 40, ba, *)
die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O.
§ 46 — f. auch H. O. 8§ 40, u), sofern sie nicht
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr-
Uebungen einberufen werden,?)
d) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 30,
e) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter
Absatz),
die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth=
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken-
wärter (s. Ziffer 32),
b
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*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz.
obersten Wassenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.
#) Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).