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Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus-
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld-
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann
0. Ziff. 290.
31. Bei denjenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver
haben, finden bei der Infanterie, den Jägern, der Feldartillerie
und den Pionieren — abgesehen von den Einziehungen gemäß
F. O. 2. Th. 6 und gemäß Ziffer 22. u. 29 sowie Spalte 2c
in Anlage 1 dieser Bestimmungen —, allgemeine Uebungen der
Reserve und Landwehr nicht satt.
32. Zu den Landwehr--L igs-F mationen — soweit
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — werden
Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen.
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken-
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr-
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken-
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken-
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in diejenigen
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbringen
und bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann die
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. Die
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando nach