Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen, 
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus- 
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld- 
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann 
0. Ziff. 290. 
31. Bei denjenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver 
haben, finden bei der Infanterie, den Jägern, der Feldartillerie 
und den Pionieren — abgesehen von den Einziehungen gemäß 
F. O. 2. Th. 6 und gemäß Ziffer 22. u. 29 sowie Spalte 2c 
in Anlage 1 dieser Bestimmungen —, allgemeine Uebungen der 
Reserve und Landwehr nicht satt. 
  
32. Zu den Landwehr--L igs-F mationen — soweit 
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — werden 
Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen. 
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage 
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser 
Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken- 
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr- 
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf- 
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die 
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung 
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst 
zu vermeiden. 
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken- 
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über- 
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa je 
ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. Kranken- 
wärter der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots zur Einziehung 
gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat in diejenigen 
Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben unterbringen 
und bekleiden können. Um letzteres zu ermöglichen, kann die 
Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander geschehen. Die 
Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkommando nach
	        
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