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Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdienen
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des Ka-
pitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkrankenwärter
des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, zu löhnen
und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen nicht möglich
sein, dieselben aus Beständen der Lazarethverwaltungen des
Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das Generalkommando
Truppentheile, welche die am wirklichen Bedarf fehlenden Be-
kleidungsstücke mit den Abzeichen für Militärkrankenwärter
hergeben und dafür von den Lazarethen die Abnutzungs-
entschädigung auf einen Monat sowie die Selbstkosten der
Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon hat in
siungemäßer Anwendung nach § 20, der Bekleidungs-Ordnung
zu verfahren.
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths ge-
stattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu be-
rechnende etatsmäßige Geldvergütung.
Geschäftszimmer- Servis.
33. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif-
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie-Ba-
taillons auf die Uebungsdauer zuständig.
III. Ersatz-Neservisten.
34. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz-Reservisten zu
einer 1. (10 wöchigen) Uebung behufs Ausbildung im Kranken-
wartedienst einzuziehen.
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus dem
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen.
Nähere Verfügung über militärische Ausbildung, Ein-
kleidung, Verpflegung 2c. bleibt vorbehalten.
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