Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

19 
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate verdienen 
wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug. 
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des Ka- 
pitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkrankenwärter 
des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, zu löhnen 
und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen nicht möglich 
sein, dieselben aus Beständen der Lazarethverwaltungen des 
Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das Generalkommando 
Truppentheile, welche die am wirklichen Bedarf fehlenden Be- 
kleidungsstücke mit den Abzeichen für Militärkrankenwärter 
hergeben und dafür von den Lazarethen die Abnutzungs- 
entschädigung auf einen Monat sowie die Selbstkosten der 
Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon hat in 
siungemäßer Anwendung nach § 20, der Bekleidungs-Ordnung 
zu verfahren. 
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen 
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths ge- 
stattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu be- 
rechnende etatsmäßige Geldvergütung. 
Geschäftszimmer- Servis. 
33. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-Infanterie-Ba- 
taillons auf die Uebungsdauer zuständig. 
III. Ersatz-Neservisten. 
34. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz-Reservisten zu 
einer 1. (10 wöchigen) Uebung behufs Ausbildung im Kranken- 
wartedienst einzuziehen. 
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus dem 
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen. 
Nähere Verfügung über militärische Ausbildung, Ein- 
kleidung, Verpflegung 2c. bleibt vorbehalten. 
  
2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.