396 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. Abweichend HGB. 88 64, 88*. Der Dienstpflichtige kann die
jetzt fälligen Dienste weigern, wenn der Dienstherr den Lohn für die
früheren Dienste nicht entrichtet hat (8 273).
IV.Pflichten d. Dienstberechtigten
1. beim Annahmeverzuge §. 615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste
in Verzug t, so kann der Verpflichtete für die in Folge des
Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ver-
langen?, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß
sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen 3, was er in
Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu er-
werben böswillig unterläßt.
1 561. 19 56. IIb 608, III 608. M. II, 461 bis 463. Prot. II1, 279,
280. —
1. 88 293 s Der entlassene Dienspflichtige braucht seine Dienste
nicht besonders anzubieten. E. IW. O
2. Kein Schadensersatzanspruch GCoicheh wegen Lohnbeschlagnahme).
Der zur Dienstleistung Verpflichtete kann auch die allgemeinen aus dem
Verzug ihm erwachsenen Ansprüche geltend machen (§ 304). — Bemißt
sich die Höhe der Gegenleistung nicht nach Zeitabschnitten (8 614), sondern
nach den zu leistenden Diensten (z. B. Höhe der Provision, bestimmt
nach der Höhe der zu vermittelnden Geschäfte), so ist die Höhe der Ver-
gütung schwierig zu berechnen.
3. In Betracht zu ziehen ist die ganze Zeit, für welche die Dienste
noch zu leisten waren und nicht angenommen sind; auf diese Zeit ist
das anderweite Einkommen anzurechnen E. R. * Anzurechnen ist
nur, was der Dienstpflichtige durch anderweite Verwendung desjenigen
Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, welchen er dem Dienstherrn zur Ver-
fügung zu stellen verpflichtet wor. E. R. 58401, JW. 03B. 224, Gr. 49 34,
vgl. auch § 324 A. 4. 4. 8 324 A. B. Andere Regelung bei der
Miete, vgl. § 522 Satz 2.
2. Vorübergeh. Verhinderung §. 616.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs
auf die Vergütung!: nicht dadurch verlustig, daß er für eine
verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit? durch einen in seiner
Persons liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst-
leistung verhindert wird.3 Er muß sich jedoch den Betrag an-
rechnen lassen“", welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus
einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-
oder Unfallversicherung zukommt. 59
1 562, 11 a 557, IIb 609, 111 609. M. II, 163, 464. Prot. II, 280 bis 284.
Geändert durch R K. Höme. & 63, Gew## Se:c. Prr. Vf. des Justizm.
1. O4, 17 10. 04, 26. 3. 05 (Zustizm. B. S. 271, 272, 132). B. Bi. 1. B. 0l.