Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

396 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
2. Abweichend HGB. 88 64, 88*. Der Dienstpflichtige kann die 
jetzt fälligen Dienste weigern, wenn der Dienstherr den Lohn für die 
früheren Dienste nicht entrichtet hat (8 273). 
IV.Pflichten d. Dienstberechtigten 
1. beim Annahmeverzuge §. 615. 
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste 
in Verzug t, so kann der Verpflichtete für die in Folge des 
Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ver- 
langen?, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß 
sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen 3, was er in 
Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch 
anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu er- 
werben böswillig unterläßt. 
1 561. 19 56. IIb 608, III 608. M. II, 461 bis 463. Prot. II1, 279, 
280. — 
1. 88 293 s Der entlassene Dienspflichtige braucht seine Dienste 
nicht besonders anzubieten. E. IW. O 
2. Kein Schadensersatzanspruch GCoicheh wegen Lohnbeschlagnahme). 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete kann auch die allgemeinen aus dem 
Verzug ihm erwachsenen Ansprüche geltend machen (§ 304). — Bemißt 
sich die Höhe der Gegenleistung nicht nach Zeitabschnitten (8 614), sondern 
nach den zu leistenden Diensten (z. B. Höhe der Provision, bestimmt 
nach der Höhe der zu vermittelnden Geschäfte), so ist die Höhe der Ver- 
gütung schwierig zu berechnen. 
3. In Betracht zu ziehen ist die ganze Zeit, für welche die Dienste 
noch zu leisten waren und nicht angenommen sind; auf diese Zeit ist 
das anderweite Einkommen anzurechnen E. R. * Anzurechnen ist 
nur, was der Dienstpflichtige durch anderweite Verwendung desjenigen 
Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, welchen er dem Dienstherrn zur Ver- 
fügung zu stellen verpflichtet wor. E. R. 58401, JW. 03B. 224, Gr. 49 34, 
vgl. auch § 324 A. 4. 4. 8 324 A. B. Andere Regelung bei der 
Miete, vgl. § 522 Satz 2. 
2. Vorübergeh. Verhinderung §. 616. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs 
auf die Vergütung!: nicht dadurch verlustig, daß er für eine 
verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit? durch einen in seiner 
Persons liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst- 
leistung verhindert wird.3 Er muß sich jedoch den Betrag an- 
rechnen lassen“", welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus 
einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- 
oder Unfallversicherung zukommt. 59 
1 562, 11 a 557, IIb 609, 111 609. M. II, 163, 464. Prot. II, 280 bis 284. 
Geändert durch R K. Höme. & 63, Gew## Se:c. Prr. Vf. des Justizm. 
1. O4, 17 10. 04, 26. 3. 05 (Zustizm. B. S. 271, 272, 132). B. Bi. 1. B. 0l.
	        
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