Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

2. Abtheilung. 
Personalangelegenheiten der Beamten des Kriegsministeriums und der Intendanturen. 
E Fonds des Kriegsministeriums und der Intendanturen. 
Bureau= und Bibliothelkostenfonds des Kriegsministeriums und der Intendanturen. 
Justitiare. 
Die Bearbeitung der Geschäfte des Kriegsministeriums, soweit sie Rechtsangelegenheiten be- 
treffen, bz. die Abgabe von Rechtsgutachten — Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, des 
streitigen Privatrechis, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Defekts= und Kautionsangelegenheiten, 
Kompetenzkonflikte, Vermögensnachweise u. s. w. 
No. 344/3. 94. K. M. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. März 1894. 
Nr. 49. 
Abgekürzte Bezeichnung der Truppentheile u. s. w. in Rechnungssachen und Rechnungslegung 
bei den Truppen. 
Mit Auerhöchster Genehmigung wird bestimmt, daß in Rechnungssachen eine abgekürzte Bezeichnung 
der Truppentheile in der Weise statifindet, wie sie in der gedruckten Rang= und Quartierliste der Armee 
hinter den einzelnen Formationen unter „Abgang“ geschieht. Bataillone und Abtheilungen sind mit 
wnschen Ziffern bz. Vuchstaben dem Regiment voranzustellen, 
z. B. 
I. 1. Garde-R. z. F. für I. Bataillon 1. Garde-Regiments zu Fuß, 
F. Konigin Augustg . Gren. R. Nr. 4 für Füsilier-Bataillon Königin Augusta Garde-Grenadier- 
egiments Nr. 4, 
IV. Füs. H. 33 für IV. Bataillon Füsilier-Regiments Graf Roon (Ostpreußischen) Nr. 33, 
1. G. Drag. RN. für 1. Garde-Dragoner-Regiment Königin von Großbritannien und Frland, 
R. Feldart. R. 1 für Reitende Abtheilung Feldartillerie-Regiments Prinz August von Preußen 
(Ostpreußischen) Nr. 1, 
. s. w. 
Die Bezeichnung der Kommando= und Militärbehörden, der Institute und Anstalten kann nach 
Anleitung der Nongüse= gleichfalls durch Abkürzung geschehen. 
Die letztere ist anzuwenden in den Rechnungen der General-Militärkasse und der Korps-Zahlungs- 
stellen, in den Kassenbüchern, Rechnungen, Verpflegungsrapporten und in den Liquidationen der Truppen, 
Institute, Anstalten und Verwaltungsbehörden sowie in Prüfungsbemerkungen und deren Beantwortungen. 
Sie ist nur im Texte der Rechnungen 2c. gestattet, nicht aber auf Ditelblättern, in Ueber= oder Unterschriften 
und auch nicht in Zahlungsanweisungen und in Quittungen. 
. Im Anfluß an Ziffer 4 des Erlasses vom 14. Februar d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 59) wird 
in Betreff der Rechnungslegung Nachstehendes bestimmt: 
a) An Stelle der Muster 9 und 11 zur Friedens-Besoldungsvorschrift (Verpflegungsrapport und 
Verpflegungsliquidation) treten neue Muster, welche mit einem Nachtrage III zu dieser 
Vorschrift zur Ausgabe gelangen werden. 
b) Der Bemerkung auf Beilage 18 zum Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen 
im Frieden, welche die Nr. 1 erhält, treten die nachstehend unter I angegebenen Bemerkungen 
als Nr. 2 bis 4 hinzu. 
c) Die Bemerkungen aus Beilage 2 (Deckblatt Nr. 1) zum Reglement über die Serviskompetenz 
der Truppen im Frieden werden durch die nachstehend unter II abgedruckten Bemerkungen 
Nr. 6 bis 13 ergänzt. 
d) Der Wohnungsgeldzuschuß wird vierteljährlich liquidirt. In der Zusammenstellung, betreffend 
die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, ist auf Seite 26, Zeile 12 von oben, das 
Wort „moonatlicher" durch „vierteljährlicher“ zu ersetzen, während an die Stelle des daselbst 
auf Seite 32 enthaltenen Musters das nachstehend unter 1III abgedruckte Muster tritt. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April d. J. in Geltung. 
No. 595/2. 94. B 3. Bronsart v. Schellendorff. 
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