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J.
Ergänzende Bemerkungen
zur Beilage 18 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden.
2. Wenn Truppentheile aus Anlaß der Herbstübungen u. s. w. die Marschverpflegung oder die
roße Viktualienportion bz. den entsprechenden Zuschuß zur Selbstbeschaffung empfangen, so W7 aus den
Kgcdationen ersichtlich sein, daß neben dieser Gebühr für Unteroffizierdienstthuer der höhere Garnison-
Verpflegungszuschß nicht angesetzt bz. daß derselbe zurückgerechnet ist. ·
3. Bei Liquidirung des Löhnungszuschusses für den 31. eines Monats muß die Gebühr für den
eigenen Truppentheil getrennt von derjenigen für Zugetheilte ausgebracht werden, um übersehen zu können,
daß die etwa vorhandenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes außer Betracht gelassen sind.
4. Wenn der Zuschuß zur Beschaffung der großen Viktualienportion für verschiedene Uebungs-
abschnitte bz. Parteien in verschiedener Höhe liquidirt wird, so muß bei jedem der bezüglichen Ansätze neben
dem Einheitsbetrage die Zeitdauer angegeben sein, welche dabei in Betracht kommt.
II.
Ergänzende Bemerkungen
zur Beilage 2 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden.
6. Die Spalte „Zahl der aus Reih und Glied gestellten Burschen“ ist zu theilen, um darin die von
den Offizieren selbst eingemietheten von den in Naturalquartieren untergebrachten oder kasernirten
Burschen getrennt nachzuweisen.
Der von den Selbstmiethern für kasernirte oder in Naturalquartieren untergebrachte Burschen
zu entrichtende Servis ist am Schlusse der Servisliquidation zurückzurechnen.
Bei den zum Aufsuchen einer Anstellung mit sämmtlichen Gebührnissen beurlaubten Militär=
anwärtern, welche in der Garnison verblieben sind, für welche jedoch während des Urlaubes
Herae hekausgabt wird, ist anzugeben, daß sie während des Urlaubes Kasernenquartier nicht
enutzt haben.
Sind einem Truppentheile Kasernenräume in mehreren verschiedenartig bezeichneten Gebäuden
überwiesen, so ist in der Spalte „das Kasernement ist normalmäßig eingerichtet für“ die Summe
der Mannschaften — nach Chargen getrennt — anzugeben, welche in diesen Gebäuden unter-
gebracht werden können, während am Schluß der speziellen Nachweisung die Anzahl der in jedem
dieser Gebäude untergebracht gewesenen Mannschaften zu erläutern ist.
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10. Diejenigen Truppen, welchen kasernenmäßig eingerichtete Massenquartiere überwiesen sind, haben
in — anzugeben, für wieviel Mann jedes der betreffenden Quartiere ein-
gerichtet ist.
11. Veränderungen der normalmäßigen Belegungsstärke, sowohl der fiskalischen Gebäude als auch der
Massenquartiere, sind zu erläutern.
12. In der speziellen Nachweisung zur Servisliquidation sind auch diejenigen zur Beschäftigung im
Zivildienst kommandirten Militäranwärter, deren Kasernenquartier während des Kommandos von
ihnen selbst oder ihren Familien benutzt worden ist, zu erwähnen, ohne sie indeß von der vor-
getragenen Effektiostärke abzurechnen.
13. Der Erlaß vom 9. Dezember 1889 (A. V. Bl. S. 223) ist zu beachten.