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3. Für Gefechts= und Schießübungen im Gelände 2c. werden für 1894/95 gewährt:
dem Generalkommando des
Gardekors= 95000 4.,
I. bis V., X. und XVII. Armeekorps jie 80 O00
VI. Armeekovrnss o oo
VII., VIII. und XVI. Armeekorps je 100 000
IX. Armeekoss 85000
XI. Armeekors 120000
XIV. und XV. Armeekorps jie . 110 000
der Inspektion der Jäger und Schüten 90 000
der Inspektion der Infanterieschulen. 15 000
dem Militär-Reit-Instittt 1 000
Auf die Gewährung von Zuschüssen zu den vorstehenden Verfügungssummen kann nicht mehr
gerechnet werden.
4. Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister bei ver Infanterie, den
Jägern, den Unteroffizierschulen, der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train bleibt bis auf
Weiteres die in dem diesseitigen Erlaß vom 5. September 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt
S. 239 — festgesetzte.
Bei der Feldartillerie beträgt die bezügliche Zahl
für das XI. Armeekorpyg 24,
für die übrigen Armeekorps je 16; · «
hierbei sind für jedes Feldartillerie-Regiment 8 Stellen zum Ansatz gebracht. Wegen Einrangirung
der überzählig werdenden außeretatsmäßigen Vizewachtmeister wird auf Ziffer I. zu 9 des
biesseitigen Erlasses vom 14. März 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 68/69 — hingewiesen.
Bis die Einrangirung durchgeführt ist, dürfen innerhalb jedes Armeekorps vom Bekanntwerden vor-
liegenden Erlasse ab Neuernennungen von außeretatsmäßigen Vizewachtmeistern nicht erfolgen.
Die Stelle des Stabsoffiziers als Mitgliedes des Centraldirektoriums der Landesvermessungen ist
auf den Etat der Generalstabsoffiziere (Kapitel 22, Titel 1) übertragen worden; ihre Rations-
gebühr wird diejenige der Offiziere im Hauptetat des Großen Generalstabes.
Das Filial-Artilleriedepot Memel wird vom 1. April 1894 ab dem Artilleriedepot Pillau, anstatt
bisher demjenigen zu Königsberg zugetheilt.
Den mit der Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten der Kompagnie-Schlosser bei den Fuß-
artillerie-Bataillonen beauftragten Büchsenmachern wird eine monatliche Zulage von je 10..
für Rechnung des Kapitels 24 Titel 8 gewährt; die monatliche Zulage der vorbezeichneten
Kompagnie-Schlosser vermindert sich von je 6 auf 3.4.
. Die zu den Lehrkursen für Sekonde-Lieutenants bei der Fhortilerte Ech- schule kommandirten
Oisiziere dürfen je ein Dienstpferd — die der reitenden Feldartillerie je 2 Pferde — zur Schieß-
schule mitführen; die bezüglichen Transportkosten trägt Kapitel 34, tel 2. Für den laufenden
Lehrkursus ist die nachtheliche Heranziehung der Dienstpferde auf Kosten des Fonds für
1894/95 gestattet.
. Bei größeren, über den Exerzirplatz hinausgehenden Uebungen, von denen der Truppentheil
an demselben Tage zurückkehrt, erhält jeder nicht mit einem Dienslpferde beritten gemachte bz.
jeder nicht rationsberechtigte Militärarzt zur Selbstbeschaffung von Transportmitteln eine Ent-
schädigung in Höhe der vom Bundesrath festgesetzten Tagessätze für ein einspänniges Fuhrwerk
dann, wenn die bei der Uebung in Betracht kommenden Verhältnisse nach dem Ermessen des
Leiters der Uebung die Benutzung eines Transportmittels erfordern. Die nicht rationsberechtigten
Militärärzte der berittenen Waffen sind in den gedachten Fällen mit Dienstpferden des be-
treffenden Küuppentseils beritten zu machen. » »
Die bezüglichen Kosten fallen dem Kapitel 34 Titel 2, bei Gefechts= und Schießübungen im
Gelände 2c. den desfallsigen Verfügungssummen bei Kapitel 24 Utel 21 zur Last.
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