Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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3. Für Gefechts= und Schießübungen im Gelände 2c. werden für 1894/95 gewährt: 
dem Generalkommando des 
Gardekors= 95000 4., 
I. bis V., X. und XVII. Armeekorps jie 80 O00 
VI. Armeekovrnss o oo 
VII., VIII. und XVI. Armeekorps je 100 000 
IX. Armeekoss 85000 
XI. Armeekors 120000 
XIV. und XV. Armeekorps jie . 110 000 
der Inspektion der Jäger und Schüten 90 000 
der Inspektion der Infanterieschulen. 15 000 
dem Militär-Reit-Instittt 1 000 
Auf die Gewährung von Zuschüssen zu den vorstehenden Verfügungssummen kann nicht mehr 
gerechnet werden. 
4. Die Zahl der außeretatsmäßigen Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister bei ver Infanterie, den 
Jägern, den Unteroffizierschulen, der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train bleibt bis auf 
Weiteres die in dem diesseitigen Erlaß vom 5. September 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt 
S. 239 — festgesetzte. 
Bei der Feldartillerie beträgt die bezügliche Zahl 
für das XI. Armeekorpyg 24, 
für die übrigen Armeekorps je 16; · « 
hierbei sind für jedes Feldartillerie-Regiment 8 Stellen zum Ansatz gebracht. Wegen Einrangirung 
der überzählig werdenden außeretatsmäßigen Vizewachtmeister wird auf Ziffer I. zu 9 des 
biesseitigen Erlasses vom 14. März 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 68/69 — hingewiesen. 
Bis die Einrangirung durchgeführt ist, dürfen innerhalb jedes Armeekorps vom Bekanntwerden vor- 
liegenden Erlasse ab Neuernennungen von außeretatsmäßigen Vizewachtmeistern nicht erfolgen. 
Die Stelle des Stabsoffiziers als Mitgliedes des Centraldirektoriums der Landesvermessungen ist 
auf den Etat der Generalstabsoffiziere (Kapitel 22, Titel 1) übertragen worden; ihre Rations- 
gebühr wird diejenige der Offiziere im Hauptetat des Großen Generalstabes. 
Das Filial-Artilleriedepot Memel wird vom 1. April 1894 ab dem Artilleriedepot Pillau, anstatt 
bisher demjenigen zu Königsberg zugetheilt. 
Den mit der Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten der Kompagnie-Schlosser bei den Fuß- 
artillerie-Bataillonen beauftragten Büchsenmachern wird eine monatliche Zulage von je 10.. 
für Rechnung des Kapitels 24 Titel 8 gewährt; die monatliche Zulage der vorbezeichneten 
Kompagnie-Schlosser vermindert sich von je 6 auf 3.4. 
. Die zu den Lehrkursen für Sekonde-Lieutenants bei der Fhortilerte Ech- schule kommandirten 
Oisiziere dürfen je ein Dienstpferd — die der reitenden Feldartillerie je 2 Pferde — zur Schieß- 
schule mitführen; die bezüglichen Transportkosten trägt Kapitel 34, tel 2. Für den laufenden 
Lehrkursus ist die nachtheliche Heranziehung der Dienstpferde auf Kosten des Fonds für 
1894/95 gestattet. 
. Bei größeren, über den Exerzirplatz hinausgehenden Uebungen, von denen der Truppentheil 
an demselben Tage zurückkehrt, erhält jeder nicht mit einem Dienslpferde beritten gemachte bz. 
jeder nicht rationsberechtigte Militärarzt zur Selbstbeschaffung von Transportmitteln eine Ent- 
schädigung in Höhe der vom Bundesrath festgesetzten Tagessätze für ein einspänniges Fuhrwerk 
dann, wenn die bei der Uebung in Betracht kommenden Verhältnisse nach dem Ermessen des 
Leiters der Uebung die Benutzung eines Transportmittels erfordern. Die nicht rationsberechtigten 
Militärärzte der berittenen Waffen sind in den gedachten Fällen mit Dienstpferden des be- 
treffenden Küuppentseils beritten zu machen. » » 
Die bezüglichen Kosten fallen dem Kapitel 34 Titel 2, bei Gefechts= und Schießübungen im 
Gelände 2c. den desfallsigen Verfügungssummen bei Kapitel 24 Utel 21 zur Last. 
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