Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Die Zeit einer vor der Annahme als Diätar etwa stattgehabten Beschäftigung auf Probe, 
gegen Lohn oder Kopialien, bleibt außer Ansatz. 
Außer der Diätarienzeit ist den seit 1. Januar 1892 als Subaltern= oder Kanzleibeamte 
etatsmäßig angestellten Militäranwärtern von der Militärdienstzeit 1 Jahr, wenn sie nach kürzerer 
Dienstzeit versorgungsberechtigt geworden sind, diese Zeitdauer anzurechnen, mit der Maßgabe, 
daß ihr Dienstalter frühestens mit dem 1. Januar 1892 beginnt. Demgemäß würden einem, 
am 1. Januar 1893 als Subalternbeamter angestellten Militäranwärter, der 6 Jahre Diätar 
zs zutemmen 2 Jahre anzurechnen und seine Anfangsdienstzeit auf den 1. Januar 1891 fest- 
zusetzen sein. 
. Beim Uebertritt servisberechtigter Beamten in Civilbeamtenstellen ist dem in der früheren Stelle 
zuständigen Gehalt der pensionsfähige Theil des Servises und anderer Gebührnisse hinzuzurechnen. 
m Die zum Zwecke der Gehaltsbemessung erfolgende Festsetzung des Dienstalters hat auf die Frage 
der bei der Pensionirung zu berechnenden Dienstzeit, wie auch auf den Dienstrang anderen 
Beamten gegenüber keinen Einfluß.
	        
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