Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium. 
137 
Berlin den 29. März 1894. 
r. 77. 
Vollziehung der Ablieferungsscheine 2c. über Sendungen an Truppentheile und Militärbehörden. 
ie nachstehend abgedruckte, von dem Reichs-Postamte nach Vereinbarung mit dem Kriegsministerium im 
Amtsblatte des Reichs-Postamts Nr. 19 für 1894 erlassene Verfügung vom 24. März d. J. wird mit 
Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht. 
1. Zu 
Behörden den P 
Empfangnahme de 
2. Zu 8 
Ziff 
ostanstalten in allen Fällen rechtzeitig zu machen, damit Anstände und Weiterungen bei 
fza Werthsendungen vermieden werden. 
er 4 und 7. Die hiernach erforderlichen Mittheilungen sind von den Truppen und 
iffer 6 und 7. Wenn bei Truppentheilen und Behörden Geldsendungen eingehen, welche 
in einer Truppenkasse vereinnahmt werden müssen, dann sind die Beträge an die betreffende Kassenverwaltung 
oder Kassenkommission sogleich zu überweisen. 
No. 347/3. 94. B. 3 
Bronsart v. Schellendorff. 
Verfügung des Reichs-Postamts. 
  
Berlin, den 24. März 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. April ab eine neue Kassenordnung für die Truppen ver- 
suchsweise eingeführt, welche für das gesammte Deutsche 
Kontingents, zur Anwendung kommt. In Folge dessen treten von dem genannten Zeitpunkte ab 
der Vollziehung der Ablieferungsscheine rc. i i 
Vorschriften (2 
Heer, mit Ausnahme des Königlich Bayerischen 
burft tlich 
über Sendungen an Truppentheile u. s. w. in Stelle der bisherigen 
  
anweisung für Pos 
1. Die # 
verwaltungen der 
hrungs-Bes gen zu §. 43 Abs. III des Abschn. V Abth. 1 der Allgemeinen Dienst- 
und Telegraphie S. 100 und 101) nachstehende Bestimmungen in Kraft. 
#ostanweisungen und die Ablieferungsscheine 2c. über Werthsendungen an die Kassen- 
Kruppentheile werden unter der Firma „Kassenverwaltung des (Angabe des KTruppentheils, 
allons Infanterie-Regiments Nr. X)“ von dem Zaylmeiter allein unter Beidrückung des 
  
555. des N. Bataf 
ienstsiegels oder 
Dienststempels der Kassenverwaltung unterschrieben. 
Bei Krankheit, Abwesenheit oder sonstiger Behinderung des Zahlmeisters zur Verrichtung seines 
Dienstes wird behufs Wahrnehmung der Geschäfte der Kassenverwaltung eine Kassenkommission gebildet, 
welche aus dem Kommandeur und dem ältesten Hauptmann besteht. 
In derartigen Fällen finden die Bestimmungen unter 2 sinngemäße Anwendung. 
Am Bei Truppentheilen, welche eine eigene Wirthschaftsführung, aber keinen Zahlmeister haben, 
besteht für die Wahrnehmung der Kassengeschäfte eine Kassenkommission. Postanweisungen, Ablieferungs- 
scheine 2c. über die an diese Kassenkommissionen eingehenden Sendungen müssen von sämmtlichen Mitgliedern 
der Kassenkommission unter der Bezeichnung: 
„Kassenkommission des (Angabe des Kuuppentheiln 
unterschrieben und außerdem mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel des Truppentheils bedruckt sein. 
Die Kassenkommission bei Truppentheilen ohne Zahlmeister wird gebildet aus dem Kommandeur als erstem 
und dem nächstältesten Osfizier als zweitem Mitglied. Bei den Bezirkskommandos tritt an die Stelle des 
zweiten Mitgliedes der Bezirksadjutant. 
3. In Behinderungsfällen wird bei den Kassenkommissionen der Kommandeur von dem ihn im 
Kommando vertretenden Offizier vertreten. Ist dies das zweite Mitglied, so tritt an dessen Stelle der 
nächstälteste Offizier, welcher auch sonst das zweite Mitglied zu vertreten hat. Bei den Bezirkskommandos 
wird das zweite Mitglied von einem Bezirksoffizier, wenn ein solcher am Ort ist, vertreten. Ist jedoch zur 
Vertretung ein anderer Offizier nicht vorhanden, so brauchen die Postanweisungen, Ablieferungsscheine 2c. 
nur von einem Mitgliede der Kassenkommission des Bezirkskommandos vollzogen zu werden. 
4. Die Postanstalten sind verpflichtet, zu prüfen, ob die Unterschriften auf den Postanweisungen 
und auf den Ablieferungsscheinen (Begleitadressen) über Sendungen an die Kassenverwaltungen und Kassen- 
kommissionen der Truppentheile 2c. die Namen der Kassenverwalter bz. der Mutglieder der Kaffenkommissionen 
oder in Vertretungsfällen der Stellvertreter enthalten. Den Postanstalten müssen daher zu diesem Zwecke 
die Namen der Kassenverwalter bz. der Mitglieder der Kassenkommissionen sowie alle Veränderungen bei 
einem Wechsel in den Personen von den Truppentheilen 2c. mitgetheilt werden. 
5. Die für die Kassenverwaltungen und Kassenkommissionen sowie für die Truppentheile gegebenen 
Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Offizier-Reitschule, die Kavallerie-Unteroffizeerschule, die Lehr- 
abtheilungen der Feldartilerie-Schießschule, das Lehrbataillon der Fußartillerie-Schießschule, die Versuchs- 
kompagnie der Artillerie-Prüfungs-Kommission, die Luftschiffer-Abtheilung und die Schloßgarde-Kompagnie. 
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