Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Berlin, den 18. Dezember 1893. 
In Ausführung vorstehender Allerhöchster Ordre bestimme ich: 
Auf die darin bezeichneten Offiziere und Santtätsoffiaiere finden folgende Theile des Abschnitts VII. 
B. 6. der Orgamsatorischen Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika 
vom 9. April 1891 keine Anwendung, und zwar: der zweite Absatz von dem Worte „diese“ ab 
und der ganze dritte Absatz. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marineamis. 
A. 7714. Hollmann. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. Januar 1894. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 120/I. 94. A. 1. v. Goßler. 
  
r. 3. 
Infanterie-Schießschule: Informationskurse, Zusammensetzung und Lehrkurse, sowie Unteroffizier-Uebungs. 
kurse im Jahre 1894. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Im Jahre 1894 sind bei der Infanterie-Schießschule zwei 
Informationskurse für je 33 Oberstlieutenants und Majors der Infanteric, ein Informationskurfus für 
30 Regimentskommandeure und im Range gleichstehende Stabsoffiziere der Kavalleric, sowie ein Informations= 
kurfus für 30 Regimentskommandeure und im Range gleichstehende Stabsoffiziere der Infanterie abzuhalten. 
An Lehrkursen sinden im Jahre 1894 bei der Infanterie-Scheeßshuite vier statt. Zu jedem sind 
60 Hauptleute und 30 Lieutenants der Insanterie zu kommandiren. 
An Unteroffizier-Uebungskursen ist im Jahre 1894 je einer in Spandau-Ruhleben und auf 
den Truppen-lebungsplätzen Senne und Hagenau mit insgesammt 420 Unteroffizieren der Infanterie abzuhalten. 
Als Hülfslehrer dürfen Lieutenants bis zur Zahl von 12 herangezogen werden. 
as Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. Auch ermächtige Ich dasselbe, unter 
Umständen eine Erhöhung der für die Kurse sestgesetzten Theilnehmerzahl eintreten zu lassen. 
Neues Palais den 23. Dezember 1893. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin, den 3. Januar 1894. 
A. Informationskurse. 
1. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der nachstehenden 
Bestimmungen zu erfolgen. 
2. Die Osffiziere haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursfus § „# Vormittags am Schießhause 
der Infanterie-Schießschule in Spandau-Ruhleben (in Ueberrock und Mütze), und zwar die 
Offiziere des 1. und 2. Informationskursus beim Kommandeur der Infanterie-Schießschule, die 
Ossiziere des 3. und 4. Informationskursus beim Inspekteur der Infanterieschulen zu melden. 
Eine persönliche Meldung beim Gouvernement von Berlin bz. den Kommandanturen von Berlin 
und Spandau findet nicht statt. An Stelle derselben wird seitens der Infanterie-Schießschule je 
eine namentliche Liste vorgelegt. 
Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen spätestens 7 Tage vor Beginn der Kurse der Infanterie- 
Schießschule namhaft zu machen. 
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. Fir die Dauer des Kursus werden den Theilnehmern — mit Ausnahme derjenigen aus der 
arnison Spandau — gemäß §. 25,1 der Reiseordnung die chargenmäßigen Tagegelder 
gewährt.
	        
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