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5. 33.
Die Anmerkungen 2— bz. 7) bz. f) zu Ziffer 4 erhalten folgenden Wortlaut:
*) Scche mmerkung zu §F. 27, 4c.
*x) Siehe Anmerkung zu §. 27,1 d.
#4) Gehören mehrere Kavallerie-Brigaden zur Division, so trifft das Generalkommando ent-
sprechende Anordnungen. #m
Der erste Absatz der Ziffer 2 lautet: « « "
2. Sie werden durch Bezirksoffiziere oder Kontroloffiziere (S. 24,1 und 5) und, insoweit solche nicht
zur Verfügung stehen, in der Regel durch überzählige Stabsoffiziere event. ältere Lieutenants
er Linie a ruts welche auf Anordnung der Insantckie-Brigaden bz. in den Infanterie-Brigade-
behirten, welche theilweise den Kavallerie- und Feldartillerie-Brigaden unterstellt sind, auf An-
ordnung der Divisionen von den Infanterie-Regimentern kommandirt werden.
In Ziffer 6 wird als Absatz d eingeschoben: ·
d) Bekanntmachung, daß diejenigen der Infanterie und Jäger (Schützen), welche
zu Friedensübungen eigene brauchbare Fußbekleidung mitbringen und tragen, eine Prämie
(3 Mk.) erhalten.
8. 46.
In Ziffer 3 erhält der Absatz b folgenden Wortlaut:
b) für Provinzialinfanterie, Provinzialkavallerie und Provinzial-Feldartillerie durch die vorgesetzte
Brigade bz. Landwehrinspektion, für Provinzialtrain durch das Train-Bataillon, ans dem
Dienstwege an das Generalkommando;
Anmerkung 4) kommt in Fortfall.
Anmerkung **) zu Ziffer 3 lautet:
Siehe Anmerkung zu §S. 27,4c.
Anmer r )zu Ziffer 3e lautet:
Siehe Anmerkung zu §. 27, 4 d.
§S. 48.
Abs z Ziffer 1 ist im ersten Absatz hinter „Waffendienstwege“ einzuschieben: „(§. 46, 2)"; der zweite
atz lautet:
Die Gesuchslisten für Infanterie und Kavallerie sowie für Provinzial-Feldartillerie werden durch
die Divisionskommandos vorgelegt.
8. 52.
In Ziffer 1 bz. 5 tritt #u dem Worte „ab“ bz. „festzustellen“ an den Schluß der betreffenden Seiten
folgende Ammeriun # bz.): ·
Der Uebung beim Linientruppentheil ist eine Uebung bei der Feldartillerie= oder Fußartillerie=
Schießschule geeich zu erachten.
4 bz. 6 Frlalten olgenden Wortlaut:
ziere, welche zur Beförderung besähigt. sind, rücken hierzu nach ihrem Dienstalter im
gesammten Linien-Offiierkorps der betreffenden Waffe heran.
Im Uebrigen siehe §. 51, 3.
6. Der Vorschlag zur Beförderung wird durch den Bezirkskommandeur auf dem Dienstwege (§. 46,8)
mittelst Gesuchsliste eingereicht und #r nach Maßgabe der durh das Militärkabinet den
Generalkommandos und den obersten Waffenbehörden je nach den fortschreitenden Beförderungen
in der Armee riugehenden bezüglichen Mittheilungen.
Die bisherigen Anmerkungen *) und J) auf Seite 112 salien weg.
S. 53.
In Ziffer 2, zweiter und siebenter Absatz, Ziffer 3, zweiter Absatz, und Siffer 4, leßter Absat,
tritt zu dem Wort „Linientruppentheilen“ an den Schluß der betreffenden Seiten folgende Anmerkung ##:
1 Der Uebun bei Linientruppentheilen ist eine Uebung bei der Feldartillerie= oder Fußartillerie=
Schießschule gleich zu erachten.
Ziffer
4
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