Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28S. Jahrgang. gerlin den 22. Mai 1894. Nr. 12. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der hiertelährüche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: (ußerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben Tchbrb eng, nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung sehhgesete ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 210A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
mun 
Nr. 116. 
Graues Manteltuch für die Truppen und Hae Paletots rc. für die Zeug= und Feuerwerksoffziere 
sowie die oberen Beamten der Militärverwaltung. 
n genehmige für Neubeschaffungen der Truppen die beiliegende Probe grauen Manteltuchs an Stelle des 
7 erigen graumelirten Tuchs und bestimme zugleich, daß die e äntel für Unberittene fortan nach der bei- 
olgenden Probe zu fertigen sind. Ferner bestimme Ich, daß Meine Ordre vom 16. November 1893, durch 
welche für die Offizire in Sanitätsoffiziere Meiner Armee Paletots und Mäntel von grauem Tuch ein- 
gefüdrt sin sind, auch auf die Zeug= und Feuerwerksoffiziere sowie die oberen Beamten der Mllitärverwaltung 
mit Mezabe aAnnerpung zu finden hat, daß die bisherigen Paletots bis zum 1. April 1898 aufgetragen 
werden dürfen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 5. Mai 1894. 
Wilhelm. 
· Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1894. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete" Ordre wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der 
Armee gebracht: 
1. Die Ausgabe von Proben des grauen Manteltuchs für die Truppen sowie des Mantels für Un- 
berittene wird nach bewirkter Anfertigung erfolgen. Weitere Ausführungsbestimmungen wegen 
Beschaffung grauer Mäntel bleiben vorbehalten. 
2. Den zu den Militärtuchlieferungen zugelassenen Fabrikanten wird eine Probe des * Mantel- 
tuchs demnächst durch das betreffende Bekleidungsamt gegen Erstattung der Beschaffungskosten 
zugefertigt werden. 
No. 270/5. 94. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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