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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28S. Jahrgang. gerlin den 22. Mai 1894. Nr. 12.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der hiertelährüche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: (ußerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstra
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben Tchbrb eng, nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung sehhgesete ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 210A
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
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Nr. 116.
Graues Manteltuch für die Truppen und Hae Paletots rc. für die Zeug= und Feuerwerksoffziere
sowie die oberen Beamten der Militärverwaltung.
n genehmige für Neubeschaffungen der Truppen die beiliegende Probe grauen Manteltuchs an Stelle des
7 erigen graumelirten Tuchs und bestimme zugleich, daß die e äntel für Unberittene fortan nach der bei-
olgenden Probe zu fertigen sind. Ferner bestimme Ich, daß Meine Ordre vom 16. November 1893, durch
welche für die Offizire in Sanitätsoffiziere Meiner Armee Paletots und Mäntel von grauem Tuch ein-
gefüdrt sin sind, auch auf die Zeug= und Feuerwerksoffiziere sowie die oberen Beamten der Mllitärverwaltung
mit Mezabe aAnnerpung zu finden hat, daß die bisherigen Paletots bis zum 1. April 1898 aufgetragen
werden dürfen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 5. Mai 1894.
Wilhelm.
· Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1894.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete" Ordre wird hierdurch mit Folgendem zur Kenntniß der
Armee gebracht:
1. Die Ausgabe von Proben des grauen Manteltuchs für die Truppen sowie des Mantels für Un-
berittene wird nach bewirkter Anfertigung erfolgen. Weitere Ausführungsbestimmungen wegen
Beschaffung grauer Mäntel bleiben vorbehalten.
2. Den zu den Militärtuchlieferungen zugelassenen Fabrikanten wird eine Probe des * Mantel-
tuchs demnächst durch das betreffende Bekleidungsamt gegen Erstattung der Beschaffungskosten
zugefertigt werden.
No. 270/5. 94. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.