Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1894.
Nr. 132.
Ergänzungen bz. Abänderungen der Anhänge I und II zur „Schießvorschrift für die Infanterie“.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 27. Januar 1894 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 39 — gelangen
nunmehr die für die Jäger und Schützen sowie die Pioniere und Eisenbahntruppen erforderlichen Ergänzungen
bz. Abänderungen der Anhänge 1 und II zur „Schießvorschrift für die Infanterie“ zur Ausgabe. Die
Versendung erfolgt nach den Vertheilungsplänen jener Anhänge.
Bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn hier können die Ergänzungen 2c
bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von je 5 Pf. für das Exemplar käuflich bezogen werden.
No. 363/4. 94. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1894.
Nr. .
Bestimmungen für die Uebungen der Ersatzreservisten im Krankenwartedienst.
Mit Bezug auf 3i 34 der „Bestimmungen für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre
1894/95“ (Beilage zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1894) werden nachstehend die „Bestimmungen
für die Uebungen der Ersatzreservisten im Krankewartedienst“ bekannt gemacht.
Dieselben enthalten auch für die in Fbteren Jahren in Frage kommende zweite (sechswöchige) sowie
dritte (vierwöchige) Uebung die erforderlichen Feslsetzungen.
No. 865/4. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Bestimmungen für die Uebungen der Ersatzreservisten im Krankenwartedienst.
1. Die zur Ausbildung im Krankenwartedienst einberufenen Ersatzreservisten erhalten bei der ersten (zehn-
wöchigen) Uebung die nothwendige militärische Ausbildung bei Infanterie-Regimentern (IVien
Bataillonen) und sind den letzteren zu diesem Zweck auf vier Wochen zuzutheilen. Während der übrigen
sechs Wochen sowie während der zweiten (sechswöchigen) und dritten (vierwöchigen) Uebung werden diese
Mannschaften in Garnisonlazarethen im Kranken wartedienst unterrichtet.
Mit Rücksicht auf das für die militärische Ausbildung zu stellende Lehrpersonal ist es zweck-
mäßig, die Uebungspflichtigen für die erste Uebung gleichzeitig einzuberufen. Der Einberufungstag ist
jedoch möglichst vier Wochen vor eine Zeit zu legen, in welcher erfahrungsgemäß in den Garnison-
lazarethen ein höherer Krankenstand zu sein pflegt. Für die zweite und dritte Uebung ist lediglich auf
diesen Umstand zu rücksichtigen.
Die Zeitpunkte der Einziehung, die Truppentheile für die militärische Ausbildung, die Art der
letzeren und die Garnisonlazarethe für die Ausbildung im Krankenwartedienst bestimmen die General-=
ommandos.
. Während der Dauer der militärischen Ausbildung sind die Uebenden von den Truppentheilen für
Nechnung der ihrer Natur nach betheiligten Kapitel 24, 25 u. s. w. unterzubringen, zu bekleiden, zu
löhnen und zu verpflegen.
4. Während der Dauer der Ausbildung im Krankenwartedienst sind die Uebenden von den Garnison=
lazarethen wie die Militärkrankenwärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, zu löhnen
und zu verpflegen, und zwar zunächst für Rechnung des Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen. Da jedoch
für die hier in Betracht kommenden Uebungen die Kosten gleich denjenigen für die sonstigen Uebungen
des Beurlaubtenstandes bei den der Natur der Ausgabe nach betheiligten Etatskapiteln 24, 25 u. s. w.
angesetzt sind, ist eine Kostenerstattung erforderlich, welche die Korps-Intendanturen veranlassen. Die
betheiligten Garnisonlazarethe stellen die reglementsmäßigen Gebührnisse und Vergütungen für die
Uebenden in einer Berechnung, kapitel= bz. titelweise getrennt, zusammen und reichen diese der zuständigen
Korps-Intendantur ein. Nat erfolgter Prüfung weisen die Korps-Intendanturen die resultirenden Geld-
beträge bei den Etatskapiteln 24, 25 u. s. w. in Ausgabe und bei dem Titel 5 u. ff. des Etatskapitels 29
in Einnahme an, und zwar direkt auf die Korpszahlungsstellen.
Eine Kostenerstattung für Brot (Garnisonbrotgeld) tritt nur in dem Fall ein, wenn statt des
Soldatenbrotes aus Magazinen bz. von Lieferungsunternehmern das feinere Roggenbrot u. s. w. seitens
der Garnisonlazarethe verabreicht wird.
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