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Kriegsministerium. Berlin den 23. Mai 1894.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nachweis der aufeeretatsmäßigen Vizefeldwebel und Uizewachnmeißer als Offizierdienstthuer in den
Verpflegungsrapporten.
Die bezeichneten Vizefeldwebel 2c. sind in den Verpflegungsrapporten beim Zu= und Abgang in ihrer Eigen-
schaft als Offizierdienstthuer unter „Erläuterungen“ ersichtlich zu machen. Ferner ist unter dem Worte
„Durchschnittsstärke“ (Seite 9 des Musters) anzugeben:
„In der nebenstehenden Durchschnittsstärke der Vizefeldwebel befinden sich. + Offizier-
dienstihuer“.
No. 369/5. 94. B. 3. Frhr v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Mai 1894.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 137.
Vorbereitungsdienst der Militäranwärter für Stellen in der Justizverwaltung.
JIn Anschluß an die Erlasse vom 21. Februar 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 60 — und v
1. September 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 246 — wird bekannt gemacht, daß eine weiter-
FSulassung von Militäranwärtern zum Vorbereitungsdienst für das Amt eines Gerichtsschreibergehülsen und
für das Amt eines Gefängniß-Inspektors in dem nachstehend angegebenen Umfange stattifindet:
1. Für das Amt eines Lerichtsschreibergehülfen:
Im Bezirk des Kammergerichts
" 1
- Oberlandesgerichts in Brelau 15,
- - * Ca el 5,
2 - :„ - Ce E 10,
“bP - - 2- Cöln . 15,
- - - 2- a. M. .·.. 5,
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- . „ - - Seles . Pr. 10,
- - - - : Marienwerder 10,
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- - - - -osen.......10,
- - - - - Slctun .·. ... 5.
ür das Amt eines Gefängniß-Insp elto
In den Bezirken et Kammergerichts sowie der Obralandeög rechte "r½# Bredlau und Naumburg je
4 e f auf u Hoqstgebal Gerichtos
leichzeitig wird darauf au er am gemacht, daß das Höchstgehalt der Gerichtsschreibergehülfen von
1800 K auf 2200 .K. erhöht worden ist gemacht, 5 behuif
No. 665/4. 94. C. 3. v. Spitz.
Kriegeministerium. Berlin den 24. Mai 1894.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 138.
Die vorbezeichnete Vorschrift ist neu gedruckt worden und wird den Behörden und Truppen in der nöthigen
Zahl von Albdrücen — soweit erforderlich mit Vertheilungsplan — zugesandt werden.
bisherige derartige Vorschrift — Nr. 304 des Druckvorschriften-Etats — wird ungültig; die
neue Vorei erhält die Nr. 426 des Druckvorschriften-Etats.
In Vertretung.
No. 525/5. 94. A. 2. v. Neichenau.
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