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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28. Jahrgang. erlin den 23. Juni 1894. Nr. 14.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Exvedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 14 50 A. Abonnirt kann * außerhalb bei den
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Nr. 143.
Einführung der Litewka bei der Garde-Infanterie, den Eisenbahntruppen, den Jägeru und Schützen,
sowie neuer Chargenabzeichen für Litewien.
Ich genehmige die Einführung
1. der für Linien= und Landwehr-Infanterie etatsmäßigen Litewka aus blauem Molton auch bei der
Garde-Infanterie, sowie bei den Eisenbahntruppen und bei der Luftschiffer-Abtheilung,
2. einer Litewka aus grauem Molton bei den Jägern und Schützen,
3. der Chargenabzeichen für sämmtliche unter 1 und 2 bezeichneten Litewken nach Maßgabe der
beifolgenden Proben.
uch dürfen auf den Kragen-Spiegeln der Litewka allgemein von denjenigen Regimentern
Garde-Abzeichen geführt werden, welche nelch- am Waffenrock tragen.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 7. Juni 1894. ,„
Wilhelm.
.... Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1894.
u Vorstehende Allerhöchste Rabinete: Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der
emee gebracht.
1. Die für Unteroffiziere und Gemeine eingeführte Litewka tritt als etatsmäßiges Bekleidungsstück
an die Stelle der Drillichjacke und darf Allerhöchster Bestimmung gemäß, wie bereits durch Erlaß
vom 17. Mai 1892 Nr. 281/4. 92. B. 3, Ziffer I, 2 bekannt gemacht, auch bei Felddienstübungen
innerhalb der Regimenter (jedoch nicht zu Exerzirübungen) getragen werden. Die Drillichjacke
wird außeretatsmäßiges Stück, dessen Weiterbeschaffung und -Benutzung dem Ermessen der
betreffenden Truppentheile überlassen bleibt.
Die erforderlichen Proben werden den Generalkommandos demnächst zugehen. Nach Eingang
derselben sind die bei den Truppen und in den Probesammlungen befindlichen, unterm 18. April
1893 Nr. 469/3. 93. B 3 ausgegebenen Proben der Chargenabzeichen zu Litewken zu entsiegeln.
Die entsiegelten Etiketts sind einzuziehen und seitens der Generalkommandos zu vernichten. Die
Proben des Abzeichens für Feldwebel (dreifacher Tressensparren am linken Aermel) verbleiben
als besonderes Abzeichen der Feldwebel rc. neben dem Abzeichen am Kragen bestehen und sind
seitens der Generalkommandos bementsprechend als Proben gemäß der Allerhöchsten Kabinets-
Ordre vom 7. Juni 1894 neu besiegeln zu lassen.
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