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Es können alljährlich Schießauszeichnungen verliehen werden:
bei der Kavallerie: für jede Eskadron 4 (jede Schießklasse 1),
für die Kavallerie-Unteroffizierschule 2,
bei der Feldartillerie: für jede Batterie 5, davon
2 für Unteroffiziere und Kapitulanten,
3 für Kanoniere,
bei der Fußartillerie: für die Unteroffiziere jedes Bataillons 10,
die Gemeinen jeder Kompagnie 8,
beim Train: für jede Kompagnie 3, davon
zaüe Unteroffiziere und Kapitulanten,
2 für Gemeine bz. Trainsoldaten.
Die Inhaber der auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 13. Mai 1869 verliehenen Schützen-
abzeichen für Unteroffiziere der Artillerie legen dieselben ab und tragen dafür die entsprechenden
neuen Auszeichnungen.
Diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen bz. Trainsoldaten, welche Schießauszeichnungen erworben
haben, erhalten bezügliche Bescheinigungen. Dieselben sind für Unteroffiziere und Kapitulanten
von den unter 2 bezeichneten Kommandeuren #c., im Uebrigen von den Eskadrons bz. Batterie=
und Kompagniechefs auszustellen. Der Besitz der Schießauszeichnungen ist ferner in der Truppen-
stammrolle, den Entlassungs= und Ueberweisungspapieren zu vermerken.
Bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst ist den Besitzern von Schießauszeichnungen das von
ihnen getragene Exemplar mitzugeben. Bei Wiedereinberufungen aus dem Beurlaubtenstande
bz. bei freiwilligem Wiedereintritl in den alktiven Dienst werden die Auszeichnungen, soweit sie
von den Betreffenden mitgebracht oder beschafft sind, angelegt. Die Truppen sind zur Hergabe
derselben nicht verpflichtet.
Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den Verlust der Schießauszeichnungen
zur Folge und schließt die Erlangung derselben aus. Durch die Rehabilitirung werden Aus-
zeichnungen, welche bereits verliehen waren, wieder erworben.
Schützenabzeichen bz. Schießauszeichnungen, welche bei der Infanterie-Schießschule, Gewehr-
Prüfungskommission, Feld- und Fußariillerie-Schießschule erworben werden, erhalten als ein
besonderes Abzeichen noch eine silberne — im Uebrigen der durch Allerhöchste Kabinets -Ordre
vom 27. Januar 1894 eingeführten Probe entsprechende — Eichel bz. — bei der Artillerie —
Granate. Dieselbe wird bereits vorhandenen Schützenabzeichen bz. Schießauszeichnungen ein-
efügt, bei der Truppe weiter getragen und geht auf höhere Stufen des Abzeichens 2c. ohne
eileres über. Die Besitzer der bisher bei der Infanterie-Schießschule, sowie bei der Gewehr-
Prüfungskommission erworbenen besonderen Schützenabzeichen legen statt dieser die neuen an.
10. Die Proben der Schießauszeichnungen und ver unter 9 bezeichneten besonderen Abzeichen
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folgen nach
No. 600/6. 94. A. 5. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Juni 1894.
Nr. 145.
Tragen von Kartentaschen aus schwarzem Leder seitens der Offiziere.
Seine Majestät der Raiser und BRônig haben befohlen, daß die Offiziere aller Waffen im Bedarfsfalle
Kartentaschen aus schwarzem Leder nach der den Generalkommandos demnächst zugehenden Probe tragen.
Dieselben sind auf der rechten Seite am Degen= bz. Säbelkoppel so 4 befestigen, daß der obere Rand der
Lasche mit dem unteren Rande (Saume) des Waffenrocks dc. abschneidet.
No. 334/6. 94. B. 8. Bronsart v. Schellendorff.