Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 21. Juni 1894. 
Nr. 146. 
Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Frieden. 
1. Mit Allerhöchster Genehmigung treten an die Stelle der Bestimmungen über Beförderung der 
Unteroffiziere im Frieden vom 20. Februar 1890 die der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungs- 
Blatts in besonderer Beilage beigefügten 
Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Frieden vom 14. Juni 
1894. 
2. Abdrücke dieser Beilage sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., 
Kochstraße 68—70, auf unmittelbare Bestellung zum Preise von 10 Pf. für das Exemplar zu haben. 
No. 663/6. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. Juni 1894. 
Nr. 147. 
Kapitulanten-Gebührnisse der in die Jäger- 2c. Bataillone eingestellten Forstlehrlinge. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Kapitulanten-Gebührnisse gilt für die in die Jäger-2c. Bataillone eingestellten 
Forstlehrlinge (gelernten Jäger) vom 1. Oktober 1893 ab das Nachstehende: 
1. 
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Diejenigen gelernten Jäger, welche erst nach bestandener Jägerprüfung zur Beförderung zu 
Oberjägern in Aussicht genommen werden, erfüllen die Bedingungen du den Anspruch auf 
Kapitulantenlöhnung und Kapitulations-Handgeld durch die von ihnen nach §. 14 des Regulativs 
über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes 2c. vom 
1. Oktober 1893 einzugehende Verpflichtung zu neunjährigem aktiven Dienst. Der Beginn des 
Anspruchs fällt auf den Tag der Verpflichtungs-Verhandlung. 
Wird von der Beförderung zum Oberjäger hinterher abgesehen, so haben die Betreffenden, 
sofern das Kapitulations-Handgeld gezahlt ist, gleichwohl insgesammt 4 Jahre aktiv zu dienen. 
Gelernte Jäger, welche bereits vor dem Abschluß der vorbezeichneten Verpflichtungs-Verhandlung 
ur Besörderung zu Oberjägern in Aussicht genommen werden, erlangen den Anspruch auf die 
Kopitulanten- Gebührnis dadurch, daß sie sich durch eine Kapitulations-Verhandlung in der für 
andere Mannschaften vorgeschriebenen Form zu vierjähriger Gesammtdienstzeit verpflichten, und 
zwr den Lage des Abschlusses dieser Verhandlung ab, jedoch frühestens mit Beginn des 
3. Dienstjahres. 
Bei Beförderung derartig verpflichteter Leute zu Oberjägern regelt sich der Löhnungs- 
anspruch nach §. 9 Absatz 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift. 
Werden gelernte Jäger, ohne Oberjäger zu sein oder zu dieser Charge in Aussicht genommen zu 
sein, über das 3. Dienstjahr hinaus im aktiven Dienst zurückbehalten, so ist zu unterscheiden: 
a. Liegt die Ursache in der Wiederholung oder Nachholung der Jägerprüfung, so werden 
Kapilulanten-Gebührnisse nicht gewährt. Nur wenn bei dem Versäumen der rechtzeitigen 
Ablegung der Jägerprüfung dem Betreffenden ein Verschulden nicht zur Last fällt, kann 
der Anspruch auf diese Gebührnisse mit Beginn des 4. Dienstjahres durch den Abschluß 
einer Kapitulation wie vorstehend zu 2 erworben werden; ebenso 
b. bei dem Verbleiben im akliven Dienst aus Mangel an berufsmäßiger Beschäftigung oder 
aus anderen Ursachen. 
c. Bei strafweiser Zurückbehaltung sind die Kapitulanten-Gebührnisse nicht zuständig. 
Letzteres gilt auch bei Einziehung von Jägern der Klasse A aus der Reserve. 
Wer nach Vorslehendem eine besondere Kapitulation eingegangen ist, um in den Bezug der 
Kapitulanten-Gebührnisse zu treten, hat, sofern das Kapitulations-Handgeld gezahlt ist, die über- 
nommene Dienstverpflichtung zu erfüllen, und zwar in dem Falle oben zu 2 selstr dann, wenn 
von der Beförderung zum Oberjäger hinterher abgesehen worden ist.
	        
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