Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Dem Verzeichniß der Badeorte ist als neuer Kurort hinzuzufügen: 6 
Nr. 31 Wildbad, unterstellt dem Generalkommando XIII. Armeekorps, für Mannschaften 
bes VII., VIII., X., XI., IXIV., XV., XVI. Armeekorps, Kurzeit 1. Mai bis Ende September, 
Anzahl der unterzubringenden oder aufzunehmenden Mannschaften — unbeschränkt. 
Die Bemerkungen auf der Rückseite des vorgenannten Verzeichnisses erhalten den neuen Zusatz 7: 
„Anträge wegen Zulassung zur Kur in Wildbad sind unmittelbar an das Königlich Württembergische 
Kriegsministerium zu richten. Dasselbe hat sich erboten, auch Angehörige des Preußischen Heeres 
vom Feldwebel abwärts als Kurgäste aufzunehmen. 
ie Beköstigung wird geliefert, die Verpflegungszulage — § 151 — daher nicht gezahlt.“ 
Die Winterstation in Baden-Baden ist außer Betrieb gesetzt, dafür das Landesbad vom März bis zum 
Herbst geöffnet. 
Die Bemerkung 5 zum Verzeichniß der Badeorte ist dementsprechend zu berichtigen und im Ver- 
zeichniß selbst bei Nr. 2 Baden-Baden die Angabe in der Spalte: Kurzeit in „März bis zum Herbst"“ 
abzuändern. 
11. Die Bemerkung 3 zum Verzeichniß der Badeorte erhält den Zusatz 
„Das Generalkommando III. Armeekorps verfügt über die Besetzung dieser Freistellen." 
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12. Aenderungen im Verzeichniß der Badeorte: 
In Spalte „Kurzeit“, bei Nr. 1 Aachen, Zusatz: 
wausnahmsweise können Kranke auch zu jeder anderen Zeit Aufn ahme finden.“ 
In Spalte „Anzahl der unterzubringenden oder aufzunehmenden Mannschafkten“ hat bei Nr. 11, 
Kreuznach, und Nr. 20, Neuenahr, die biöherige Angabe zu lauten: 
„36 Mann, in dringenden Fällen auch mehr.“ 
Ebendaselbst bei Nr. 30, Wildungen, ist hinter 12 hinzuzusetzen: „bis 15“. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Im Auftrage. 
No. 4/4. 94. MA. von Coler. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Junl 1894. 
Militär-Oekonomie-Depautement. 
Nr. 149. 
Eisenbahnbeförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Schnell= 2c. Zügen. 
Nachstehendes Verzeichniß derjenigen Schnell= 2c. Züge, mit welchen Militärpersonen und Militärtransporte 
für die Dauet des mit dem 1. Mai d. J. in Kraft getretenen Sommerfahrplans auf Militärfahrkarten befördert 
werden können, wird mit detn Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Seite 273/275 des 
Armee-Verordnungs-Blatts für 1893 abgedruckte bezügliche Verzeichniß hierdurch außer Kraft teitt. 
No. 273/6. 94. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
	        
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