Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Vorbemerkungen. 
1. Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen 
der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden — 
Fr. Bes. 
V. — über Verpflegung der Unteroffiziere an. 
2. Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem die- 
jenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten verstanden, für 
welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs- 
oder Ausgabe-Etats) zur Ausgabe gelangen. 
3. Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet 
den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von Maunschaften 
eines Truppentheils sich beziehenden Dienst. 
Als im praktischen Truppendienst befindlich sind anzusehen: 
Fouriere, Kammernnteroffiziere, Quartiermeister, 
Gewehraufseher gemäß Anmerkung *) zu § 1711 der 
Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den 
Truppen, zu Unteroffizierschulen, zur Infanterie- 
Schießschule, zur Gewehr-Prüfungskommission, zur 
Militär-Turnanstalt, zum Militär-Reitinstitut, zu 
den Artillerie-Schießschulen, zu den Lehrschmieden, zur 
Militär-Roßarztschule, zur Oberfenerwerkerschule, zur 
Militär-Telegraphenschule, zur Festungsbauschule, zur 
Ausbildung als Oberwärter bei Brieftauben-Zucht- 
stationen kommandirte Unteroffiziere. 
befinden sich im praktischen Truppendienst u. A. nicht: 
die als etatsmäßige Schreiber, Zeichner und Lazareth- 
Rechnungsführer, die zur Leibgendarmerie, als Stabs- 
ordonnanzen bei den kommandirenden Generalen 2c. 
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