Vorbemerkungen.
1. Nachfolgende Bestimmungen schließen sich an diejenigen
der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden —
Fr. Bes.
V. — über Verpflegung der Unteroffiziere an.
2. Unter „Truppentheilen“ werden in Nachstehendem die-
jenigen Truppen-Abtheilungen und Anstalten verstanden, für
welche besondere Verpflegungs-Etats (Friedens-Verpflegungs-
oder Ausgabe-Etats) zur Ausgabe gelangen.
3. Die Bezeichnung „praktischer Truppendienst“ bedeutet
den auf Beaufsichtigung und Ausbildung von Maunschaften
eines Truppentheils sich beziehenden Dienst.
Als im praktischen Truppendienst befindlich sind anzusehen:
Fouriere, Kammernnteroffiziere, Quartiermeister,
Gewehraufseher gemäß Anmerkung *) zu § 1711 der
Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den
Truppen, zu Unteroffizierschulen, zur Infanterie-
Schießschule, zur Gewehr-Prüfungskommission, zur
Militär-Turnanstalt, zum Militär-Reitinstitut, zu
den Artillerie-Schießschulen, zu den Lehrschmieden, zur
Militär-Roßarztschule, zur Oberfenerwerkerschule, zur
Militär-Telegraphenschule, zur Festungsbauschule, zur
Ausbildung als Oberwärter bei Brieftauben-Zucht-
stationen kommandirte Unteroffiziere.
befinden sich im praktischen Truppendienst u. A. nicht:
die als etatsmäßige Schreiber, Zeichner und Lazareth-
Rechnungsführer, die zur Leibgendarmerie, als Stabs-
ordonnanzen bei den kommandirenden Generalen 2c.
1*