zu den Korps-Bekleidungsämtern und Handwerkstätten,
zur polizeilichen Aufsicht in die Garnison-Lazarethe,
zu dem Repvisionsdienst in die Munitionsfabrik, als
Aufseher in Arrestanstalten, zur Ausbildung als Zahl-
meisteraspiranten und als Proviantamtsaspiranten,
zu den Festungsgefängnissen und Arbeiterabtheilungen
kommandirten Unteroffiziere, die zu einer Fortifikation
sowie in eine Oberwärterstelle bei Brieftauben-Zucht-
stationen kommandirten Pionier-Unteroffiziere, sowie
die Unteroffiziere der Bezirkskommandos?), der Unter-
offiziervorschulen und des Militär-Knaben-Erziehungs-
Instituts zu Annaburg.
Etwaige Zweifel über Auslegung der Bezeichnung „prak-
tischer Truppendienst“ entscheidet das Kriegsministerium.
4. Wo die Beförderung von der Zurücklegung einer be-
stimmten Zahl von Dienstjahren abhängig gemacht wird, ist
nur die aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen und letztere
nach § 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung r2c., vom
27. Juni 18717“7) zu berechnen. Kriegsjahre zählen dabei doppelt,
nur nicht im Falle von § 3 8 a.
5. Abkommandirte Unteroffiziere, welche aus dem Etat des
abkommandirenden Truppentheils ausgeschieden sind, werden in
Bezug auf Beförderung wie Versetzte behandelt. )
*) Aus der Truppe zu Bezirkskommandos kommandirte Unterofsiziere
sind dagegen nicht als solche anzusehen, für welche nach § 24 unds der
Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die
Etals gewährt wird bz. Ersatzbeförderung eintreten darf.
*“) Gesetz 2c. vom 27. Juni 1871 §F 22 lautet:
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens-
jahres fällt, bleibt außer Verechnung. Nur die in die Dauer
eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppen-
theile abgeleiste Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das
Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage
einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt,
bis zum Tage der Demobilmachung.
*# ) Die zur Landesaufnahme kommandirten, aus dem Etat ihrer
Truppentheile auögeschiedenen Unteroffiziere rücken nach Maßgabe ihres