Gehen abkommandirte Sergeanten der im § 21 und 5
bezeichneten Art aus diesem Kommando zur informatorischen
Beschäftigung, Anstellung auf Probe oder zur Probedienstleistung
über, so kommen sie während dieser Zeit nur auf den Etat
der Unteroffiziere — nicht auf den der Sergeanten — in
Anrechnung.
5. Die bei Entlassung der Reserven frei werdenden
Unteroffizier= (und Gefreiten-) Stellen sind durch Beförderung
erst dann zu besetzen, wenn Mittheilung eingegangen ist, wie
viele der im Herbst zur Ueberweisung gelangenden Unteroffizier-
schüler als Unteroffiziere (bz. Kapitulanten) einzustellen sind.
82.
Beförderung über die Etats unter Gewährung der
höheren Gebührnisse.
1. Die zur Anstellung auf Probe und die zur Probedienst-
leistung aus der Truppe, von Unteroffizierschulen, Festungs-
gefängnissen und Arbeiterabtheilungen als Militäranwärter
(Inhaber des Civilversorgungsscheins) abkommandirten etats-
mäßigen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel und Vize-
wachtmeister können in ihrer Charge ersetzt werden; zugleich
dürfen die dadurch freiwerdenden Vizefeldwebel= 2c. bz. Sergeanten-
und Unteroffizierstellen besetzt werden. Die Kommandirten
stehen — auch nach etwaigem Rücktritt von dem Kommando —
über den Etat, jedoch ist bei den militärischen Strafanstalten
ein Sergeant für jeden aus diesem Anlaß überetatsmäßig ver-
pflegten Feldwebel weniger zu verpflegen. (Fr. Bes. V. § 62.)
2. Die Registratoren der Generalkommandos, der General-
Inspektionen der Fußartillerie und des Ingenieur= und Pionier=
korps und der Festungen, sowie der Inspektion der Feld=
artillerie, könmen bei ihrer Ernennung zu Registratoren zu
Feldwebeln bz. Wachtmeistern befördert werden. (Fr. Bes.
V. § 62.)
3. Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen), der Feld-
artillerie, der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train