Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Gehen abkommandirte Sergeanten der im § 21 und 5 
bezeichneten Art aus diesem Kommando zur informatorischen 
Beschäftigung, Anstellung auf Probe oder zur Probedienstleistung 
über, so kommen sie während dieser Zeit nur auf den Etat 
der Unteroffiziere — nicht auf den der Sergeanten — in 
Anrechnung. 
5. Die bei Entlassung der Reserven frei werdenden 
Unteroffizier= (und Gefreiten-) Stellen sind durch Beförderung 
erst dann zu besetzen, wenn Mittheilung eingegangen ist, wie 
viele der im Herbst zur Ueberweisung gelangenden Unteroffizier- 
schüler als Unteroffiziere (bz. Kapitulanten) einzustellen sind. 
82. 
Beförderung über die Etats unter Gewährung der 
höheren Gebührnisse. 
1. Die zur Anstellung auf Probe und die zur Probedienst- 
leistung aus der Truppe, von Unteroffizierschulen, Festungs- 
gefängnissen und Arbeiterabtheilungen als Militäranwärter 
(Inhaber des Civilversorgungsscheins) abkommandirten etats- 
mäßigen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel und Vize- 
wachtmeister können in ihrer Charge ersetzt werden; zugleich 
dürfen die dadurch freiwerdenden Vizefeldwebel= 2c. bz. Sergeanten- 
und Unteroffizierstellen besetzt werden. Die Kommandirten 
stehen — auch nach etwaigem Rücktritt von dem Kommando — 
über den Etat, jedoch ist bei den militärischen Strafanstalten 
ein Sergeant für jeden aus diesem Anlaß überetatsmäßig ver- 
pflegten Feldwebel weniger zu verpflegen. (Fr. Bes. V. § 62.) 
2. Die Registratoren der Generalkommandos, der General- 
Inspektionen der Fußartillerie und des Ingenieur= und Pionier= 
korps und der Festungen, sowie der Inspektion der Feld= 
artillerie, könmen bei ihrer Ernennung zu Registratoren zu 
Feldwebeln bz. Wachtmeistern befördert werden. (Fr. Bes. 
V. § 62.) 
3. Bei der Infanterie, den Jägern (Schützen), der Feld- 
artillerie, der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train
	        
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