Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister als 
Offizierdienstthuer ernannt werden. Die Zahl dieser Vizefeld- 
webel bz. Vizewachtmeister wird von dem Kriegsministerium 
(Allgemeines Kriegs-Departement) im April und Oktober jedes 
Jahres bekannt gegeben. 
4. Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer 
Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste (vergl. Vor- 
bemerkung 3) abkommandirt sind, erhalten den Mehrbetrag 
der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die 
Etats. An ihrer Stelle dürfen Unteroffiziere der betreffenden 
Truppentheile zu Sergeanten befördert werden. 
5. Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unter- 
offsiziere werden — die Erfüllung der sonstigen Bedingungen (11) 
vorausgesetzt — über die Sergeanten-Etats zu Sergeanten mit 
entsprechenden Gebührnissen befördert. 
6. Kehrt ein nach 4 oder 5 über den Sergeanten-Etat 
verpflegter Sergeant in den praktischen Truppendienst zurück, 
so ist nach Fr. Bes. V. § 84 zu verfahren. Seine Einreihung 
unter die Sergeanten erfolgt nach dem Dienstalter (§ 61 und:). 
7. Regiments= und Bataillons-Tambours erhalten als 
Sergeanten den Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unter- 
offizier-Gebührnisse über die Sergeanten-Etats. 
8. Ueber die Etats ihrer Chargen werden nach einer 
Demobilmachung auch diejenigen Feldwebel, Wachtmeister, Vize- 
feldwebel, Vizewachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere ver- 
pflegt, welche während der Dauer des mobilen Verhältnisses 
(bei mobilen oder immobilen Truppen) zu diesen Chargen 
ernannt und in den Genuß der chargenmäßigen Gebührnisse 
gesetzt sind, — soweit entsprechende Stellen der Friedens- 
Formationen nicht sogleich verfügbar werden (vergl. § 5. Kriegs- 
Besoldungsvorschrift). — Nach Maßgabe des Freiwerdens 
solcher Stellen sind dieselben jedoch in Stellen ihrer Charge, 
erforderlichenfalls zunächst in die Stelle einer niederen Unter- 
offiziercharge einzurangiren. Abweichungen hiervon bedürfen 
der Genehmigung des Kriegsministeriums.
	        
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