dürfen außeretatsmäßige Vizefeldwebel bz. Vizewachtmeister als
Offizierdienstthuer ernannt werden. Die Zahl dieser Vizefeld-
webel bz. Vizewachtmeister wird von dem Kriegsministerium
(Allgemeines Kriegs-Departement) im April und Oktober jedes
Jahres bekannt gegeben.
4. Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer
Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste (vergl. Vor-
bemerkung 3) abkommandirt sind, erhalten den Mehrbetrag
der Sergeanten= gegen die Unteroffizier-Gebührnisse über die
Etats. An ihrer Stelle dürfen Unteroffiziere der betreffenden
Truppentheile zu Sergeanten befördert werden.
5. Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unter-
offsiziere werden — die Erfüllung der sonstigen Bedingungen (11)
vorausgesetzt — über die Sergeanten-Etats zu Sergeanten mit
entsprechenden Gebührnissen befördert.
6. Kehrt ein nach 4 oder 5 über den Sergeanten-Etat
verpflegter Sergeant in den praktischen Truppendienst zurück,
so ist nach Fr. Bes. V. § 84 zu verfahren. Seine Einreihung
unter die Sergeanten erfolgt nach dem Dienstalter (§ 61 und:).
7. Regiments= und Bataillons-Tambours erhalten als
Sergeanten den Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unter-
offizier-Gebührnisse über die Sergeanten-Etats.
8. Ueber die Etats ihrer Chargen werden nach einer
Demobilmachung auch diejenigen Feldwebel, Wachtmeister, Vize-
feldwebel, Vizewachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere ver-
pflegt, welche während der Dauer des mobilen Verhältnisses
(bei mobilen oder immobilen Truppen) zu diesen Chargen
ernannt und in den Genuß der chargenmäßigen Gebührnisse
gesetzt sind, — soweit entsprechende Stellen der Friedens-
Formationen nicht sogleich verfügbar werden (vergl. § 5. Kriegs-
Besoldungsvorschrift). — Nach Maßgabe des Freiwerdens
solcher Stellen sind dieselben jedoch in Stellen ihrer Charge,
erforderlichenfalls zunächst in die Stelle einer niederen Unter-
offiziercharge einzurangiren. Abweichungen hiervon bedürfen
der Genehmigung des Kriegsministeriums.