d) Einjährig = Freiwillige — nach Maßgabe des
§ 201 und 57 der Heerordnung —,
E) Unteroffizierschüler, welche durch Leistung und
Führung sich auszeichnen, — in den letzten
6 Monaten vor ihrem Uebertritt in die Armee.
II. Anderweite Bedingungen der Beförderung.
84.
Dienstliches Verhältniß.
Eine Beförderung innerhalb der Etats ist von dem dienst-
lichen Verhältniß der zu befördernden Mannschaften insofern
abhängig, als:
a) zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, etatsmäßigen und
außeretatsmähigen (§ 2 ) Vizefeldwebeln bz. Vize-
wachtmeistern Unteroffiziere nicht befördert werden
dürfen, welche aus dem praktischen Truppendienst
(vergl. Vorbemerkung 3) oder zur Anstellung auf
Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen
Beschäftigung abkommandirt sind, es sei denn, daß sie
infolge solcher Beförderung aus diesen Kommandos
in den Dienst der Truppenstelle zurücktreten,
b) zu Unteroffizieren Oekonomiehandwerker oder solche
Gemeine nicht zu befördern sind, deren dienstliches
Verhältniß — z. B. als Offizierburschen — der
Stellung eines Vorgesetzten nicht entspricht.
86.
Befähigung.
Erprobte moralische Zuverlässigkeit und militärische Brauch-
barkeit sind Vorbedingungen jeder Beförderung. Je höher die
Unteroffiziercharge ist, um so größere Ansprüche müssen in
ersteren Beziehungen gestellt werden. Insbesondere dürfen bei
den Bezirkskommandos Unteroffiziere zu Sergeanten auch bei