Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Waffengattungen innerhalb der Kompagnie bz. Batterie, bei 
sonstigen Formationen und Anstalten innerhalb desjenigen Ver- 
bandes, für welchen ein Verpflegungs-Etat zur Ausgabe ge- 
langt — insofern in Betracht, als der Aelteste der nächst 
niedrigeren Charge, sofern er den Anforderungen entspricht, oder 
sonst der Nächstälteste zu befördern ist. Noch weitere Ueber- 
gehung zur Beförderung nicht geeigneter Sergeanten bz. Unter- 
offiziere als des jedesmal Aeltesten der Charge ist zu vermeiden. 
Dies kann durch Anwendung des in Fr. Bes. V. § 6 bezeich- 
neten Verfahrens geschehen. 
3. Die Auswahl der zu Feldwebeln bz. Wachtmeistern, zu 
Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompetern und zu Unter- 
offizieren zu Befördernden findet ohne die Beschränkungen 
unter Ziffer 2 statt. 
4. Bei Beförderungen über die Etats nach Maßgabe von 
§2 ° und: sowie § 32a kann von dem Dienstalter der Betreffenden 
innerhalb einer bestimmten Kompagnie bz. Batterie abgesehen 
und die Beförderung nach Ermessen des befördernden Vor- 
gesetzten schon dann befohlen werden, wenn andere Unteroffiziere 
von geringerem oder gleichem Dienstalter im Bataillon bz. 
in der Abtheilung zu Sergeanten befördert werden. 
5. Die Beförderungs-Verhältnisse der Unteroffiziere inner- 
halb eines Bataillons bz. einer Abtheilung bei verschiedenen 
Kompagnien bz. Batterien auszugleichen oder Versetzungen zu 
diesem ) Behufe von einer Kompagnie bz. Batterie zur 
anderen vorzunehmen, muß auf diejenigen Fälle beschräukt 
bleiben, wo beide betheiligten Kompagnie= bz. Batteriechefs 
mit einer solchen Anordnung sich einverstanden erklären. Wird 
diese Erklärung verweigert, und würden durch die beantragte 
Beförderung erhebliche Ungleichheiten in der Beförderung der 
dh Versetzungen aus anderen Veranlassungen, z. B. um Kom- 
pagnien bz. Batterien nach einer gewissen Reihenfolge den Ausfall eines 
Sergeanten oder Unteroffiziers tragen zu lassen oder um den ordnungs- 
mäßigen Dienstbetrieb einer über zu wenig Unteroffiziere oder über 
Unterosfiziere von zu geringem Dienstalter verfügenden Kompagnie bz. 
Batterie sicher zu stellen, sind gestattet.
	        
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